Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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4. Im §60 werden die Liffern 1 und 4 gestrichen. Zugleich erhält & 60 
folgenden neuen Absatz: 
„Bezüglich der Veräußerung von Gemeindewaldungen verbleibt es bei dem 
bisherigen Rechtszustand“. 
5. & 61 erhält folgenden neuen Abs. 1: 
„Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.““ 
Im nachfolgenden Absatz wird die Klammer gestrichen. 
6. Im §64 Satz 1 werden die Worte „die Hälfte“ ersetzt durch die 
Worte „ein Drittel“. 
c. Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 
4. August 1897 (Gesetzsamml. S. 301). 
1. & 45 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
„Die Jahl der Schöffen kann durch Gemeindebeschluß auf 6 vermehrt 
werden.“ 
2. & 70 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2; 
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Anwesenheit von 
mehr als einem Drittel der Mitglieder genügt.“ 
d. Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 
(Gesetzsamml. S. 193). 
1. Im §9 78 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: 
„Durch Kreistagsbeschluß kann bestimmt werden, daß der Kreistag be- 
schlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.“ 
Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Einc Ausnahme hiervon findet statt.“ 
ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig7. 
2. § 89 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche 
von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter 
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher 
Weise Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im §9 53 für die 
Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.“ 
3. §& 104 Abs. 1 Siffer 4 wird aufgehoben. 
4. Hinter § 104 wird eingeschaltet: 
6# 104C% 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
	        
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