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Im jetzigen Satz 2 werden die Worte „Eine Ausnahme hiervon findet
statt,“ ersetzt durch die Worte „Der Kreistag ist stets beschlußfähig,“.
2. & 88 Absl. 1 erhält folgenden Wortlaut:
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche
von der Kreisversammlung aus der ZJahl der Kreisangehörigen nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher Weise
Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im § 52 für die Wahl-
berechtigung gegebenen Bestimmungen.“
3. & 103 Abs. 1 Ziffer 4 wird aufgehoben.
4. Hinter & 103 wird eingeschaltet:
103 a.
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.
E. Provinz Schleswig-Holstein.
a) Sesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und
Flechken in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April 1869 (Gesetz-
samml. S. 589).
1. & 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Das Ortsstatut ist durch gemeinschaftlichen Beschluß beider städtischen
Kollegien festzustellen und bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses, wenn
es die Bildung oder Jusammensetzung der städtischen Körperschaften betrifft.
Ausgenommen sind die im § 41 Abs. 2 erwähnten Anordnungen. Insoweit die
Anordnungen sich auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung
von Gemeindebeschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei
sein Bewenden.“
2. 9 48 erhält folgenden Abs. 4:
„Durch die Geschäftsordnung (§ 57) könneu über die Stellvertretung des
Vorsitzenden abweichende Bestimmungen getroffen werden.“
3. Im 9 49 werden die Worte „mindestens der Hälfte der im Amt be-
findlichen Mitglieder"“ ersetzt durch die Worte „mindestens eines Drittels der im
Amt befindlichen Mitglieder“.
4. Im 9 55 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Durch Gemeindebeschluß kann bestimmt werden, daß die Stadtverordneten-
versammlung auh beschlußfähig ist, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder
zugegen ist.“