Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

– 69 — 
2. & 119 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrat und 6 Mitgliedern, welche 
von der Kreisversammlung aus der Jahl der Kreisangehörigen nach absoluter 
Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Kreisversammlung kann in gleicher 
Weise Stellvertreter wählen. Für die Wählbarkeit gelten die im & 82 für die 
Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.“ 
3. § 139 Abs. 1 Ziffer 4 wird aufgehoben. 
4. Hinter & 139 wird eingeschaltet: 
139. 
Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte ist nicht 
zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden. 
k. Provinz Posen. 
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigheit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen 
vom 19. Mai 1889 (Gesetzsamml. S. 108). 
1. Im Artikel IV & 1 wird im Abs. 2 folgender Satz 2 angefügt. 
„Der Oberpräsident kann in gleicher Weise Stellvertreter ernennen.“ 
2. Artikel V. Abschnitt B Nr. 5 Abs. 1 Ziffer c wird aufgehoben. 
Hinter Nr. 5 wird eingeschaltet: 
D5n. Der Erlös veräußerter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte 
ist nicht zur Deckung laufender Ausgaben zu verwenden.“ 
6. Hohenzollern. 
a. Hohengollernsche Gemeindeorduung vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. 
1. & 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
„Die statutarischen Anordnungen der Landgemeinden bedürfen der Ge- 
nehmigung des Amtsausschusses. Statutarische Anordnungen der Städte bedürfen 
der Genehmigung des Bezirksausschusses, wenn sie die Bildung oder Zusammen= 
setzung der städtischen Körperschaften betreffen. Insoweit die Anordnungen sich 
auf Gegenstände beziehen, hinsichtlich deren die Genehmigung von Gemeinde- 
beschlüssen in anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, behält es dabei sein Bewenden.“ 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11651.) 19 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.