Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

Preußische Gesezimmiuth 
  
  
2 . # 
Jahrgang 1918 Nr. 17. 
Inhalt: Geset, betressend den Bau eines OQampfkraftwerks bei Honnover, S. 13. — Gesenz über die Ver- 
lännerung der Legislatmperirde dree Hauses der Akneordneten, S. 71. — Allerböthster Erlag, 
betreffend die Verleihung des Charakters als Studieurat an Oberlehrer höberer Lehranstalten us###, 
S. :5. — Bekanntmachunn der nach dem Gesete vom IO. April 1872 durch die Regierungs- 
amtsblä ker veröffenlichten landesberrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 73 
  
(Nr. 11652.) Gesetz, betreffend den Bau eines Oamrfkraftwerks bei Hannorer. Vom 
17. Mai 1918. 
. «-F D— 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
81. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für den Bau eines Dampfkraftwerks 
bei Hannover einen Vetrag von 13000000V Nark (Dreizehn Millionen Mark) nach 
Maßgabe der von dem zuständigen Minister festzustellenden Pläne zu verwenden. 
82. 
() Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die 
im 8 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von 
13 000 000 Mark Staatsschuldverschreibungen auszugeben. 
() An Stelle der Schuldverschreibungen können vornbergehend Schat- 
anweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatzanweisungen ist der 
Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden mittels Unterschrift zweier Mitglieder ausgestellt. 
(3) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinsscheine 
und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf ausländische oder auch nach einem 
bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in= und ausländische Währungen 
sowie im Auslande zahlbar gestellt werden. 
G) Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. 
(5) Die Mittel zur Einlösung von Schatzanweisungen und Wechseln können 
durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen 
in dem erforderlichen Neunbetrage beschafft werden. 
Gesetzsammlung 1918. (Nr. 11052 —11651.) 20 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.