Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur. Ein— 
lösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel bestimmt sind, hat die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn 
Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufs— 
zeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem 
die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel 
aufhört. 
(7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins— 
oder Diskontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welcher 
Umlaufszeit sowie zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso 
bleibt ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der 
näheren Bedingungen für JSahlungen im Auslande überlassen. 
Im übrigen sind wegen Verwaltung und Tilgung der Anleibe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. De eiember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetsamml. S S. 1190), des Gesetzes vom 8. März 
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des 
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für dic 
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) anzuwenden. 
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Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Mai 1918. 
(Siegel.) Wilhelm. 
Graf v. Hertling. Friedberg. v. Breitenbach. Sydow. 
v. Stein. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn. Drews. 
Schmidt. v. Eisenhart-Rothe. Hergt. Wallraf. 
  
(Nr. 11653.) Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten. 
Vom 8. Juni 1918. 
2 * 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Legislaturperiode des am 3. Juni 1913 gewählten Hauses der Abge- 
ordneten, wird um ein Jahr verlängert.
	        
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