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wäre der Fall, wenn sie den Finger beim Untersuchen über
beschmutzte Unterlagen hinwegführte.
Wie die Hebamme erkennen wird, sind dies alles ver-
hütbare Ansteckungen und nur von der Sorgfalt, mit welcher
dabei vorgegangen wird, ist der Erfolg abhängig.
So hat sich denn auch gezeigt, daß in gut geleiteten
Anstalten, in welchen mit der äußersten Strenge auf Rein-
lichkeit geachtet und jegliche Ansteckung hintenangehalten wird,
die Wöchnerinnen durchweg ein vollkommen gesundes Wochen-
bett durchmachen und Kindbettfieber dort zu einer unbekannten
Krankheit geworden ist.
Die Hebamme muß sich bemühen, in ihrer Praxis das
Gleiche zu erreichen und wenn ihr das gelingt, wenn sie auch
gegenüber dem Widerstande des Publikums ihre Anordnungen
durchsetzt, so ist das ein gutes Zeichen für ihre Einsicht und
vor Allem für ihre Gewissenhaftigkeit.
Gute Resultate wird die Hebamme erreichen, wenn sie
sich bei der Bedienung und Untersuchung der Gebärenden
streng an die § 109 bis & 113 angegebenen Vorschriften
hält. Außerdem beachte sie aber folgendes:
Jede unnötige Berührung der Geschlechtsteile einer Wöch-
nerin oder eines mit Wochenfluß verunreinigten oder irgend
eines übelriechenden, fauligen oder eiterigen Körperteils oder
sonstiger Gegenstände von solcher Beschaffenheit (Geschwüre,
ausgestoßene tote Frucht, Wochenbettunterlagen u. s. w.) hat
die Hebamme zu meiden. Auch enthalte sie sich soviel wie
möglich jeden Verkehrs mit Personen, welche an einer an-
steckenden oder als solche verdächtigen Krankheit namentlich
Kindbett-, Faul= oder Eiterfieber, Gebärmutter= oder Unter-
leibsentzündung, Rose, Diphtherie, Scharlach, Pocken, Syphilis,