Auhang.
Instruction für die Hebammen im Königreiche
Preußen.
8. 1.
Jede Hebamme soll sich ehrbar und sittsam betragen,
einen nüchternen Lebenswandel führen, gewissenhaft in der
Erfüllung ihrer Berufspflichten sein, der Obrigkeit schuldigen
Gehorsam und den ihren Beruf betreffenden Verordnungen
treue Folge leisten. Sie muß dabei stets eingedenk sein,
daß von ihrem Verhalten die Gesundheit und selbst das
Leben zweier Menschen abhängig, und daher in Allem, was
ihr Beruf fordert, behutsam, sorgfältig, unverdrossen und,
soweit ihre Berufspflicht dies sonst zuläßt (8. 10. 5., S. 20.),
im höchsten Grade verschwiegen sein.
Gewerbeordnung 8. 30. Unternehmer von — —
Privat-Entbindungs — — — Anstalten bedürfen einer Con-
cession der Verwaltungsbehörde, welche erteilt wird, wenn nicht
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb
darthun.
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach
den Landesgesetzen zuständigen Behörde.
Gewerbeordnung §. 53. Die in dem §. 29. bezeich-
neten Approbationen können von der Verwaltungsbehörde nur