Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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8. 4. 
Jede Hebamme soll allezeit bereit sein, bei Tage so— 
wohl, als auch in der Nacht, Schwangeren und Gebärenden, 
welche ihren Beistand fordern, baldmöglichst zur Hülfe zu 
kommen. Deshalb soll sie sich nie von ihrer Wohnung ent- 
fernen, ohne bestimmte Nachricht zu hinterlassen, wo sie zu 
finden sei. Wenn eine Hebamme außer ihren Berufsreisen 
sich auf länger als vicrundzwanzig Stunden von ihrem 
Aufenthaltsorte zu entfernen beabsichtigt, so muß sie solches 
vorher dem am Orte sich aufhaltenden Physikus, oder in 
dessen Ermangelung den dort wohnhaften Aerzten, oder sonst 
dem Prediger und Offizialen anzeigen. 
Allen Schwangeren und Gebärenden ohne Unterschied, 
reichen, wie armen, vornehmen, wie geringen, verehelichten, 
wie unverehelichten, bekannten, wie unbekannten, soll sie mit 
gleicher Bereitwilligkeit die verlangte Hülfe zu leisten suchen; 
eine Gebärende aber, welche vielleicht arm oder gering wäre, 
soll sie weder ohne deren Einwilligung, noch bevor sie ihr 
Geschäft völlig beendigt hat, aus Eigennutz und niedriger 
Gewinnsucht verlassen, um zu einer reichen oder vornehmeren 
Gebärenden zu gehen. 
S. 5. 
Ueberhaupt sollen die Hebammen eine Gebärende, welche 
sich schon in Kindesnöten befindet, nicht verlassen, um einer 
anderen zu helfen, es sei denn, daß eine andere, mit Ein- 
willigung der Gebärenden herbeigerufene Hebamme die Stelle 
der weggehenden vertreten könnte. Jede Abweichung von 
dieser Verpflichtung kann aber nur durch außerordentliche 
und dringende Notfälle entschuldigt werden; daher die
	        
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