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8. 4.
Jede Hebamme soll allezeit bereit sein, bei Tage so—
wohl, als auch in der Nacht, Schwangeren und Gebärenden,
welche ihren Beistand fordern, baldmöglichst zur Hülfe zu
kommen. Deshalb soll sie sich nie von ihrer Wohnung ent-
fernen, ohne bestimmte Nachricht zu hinterlassen, wo sie zu
finden sei. Wenn eine Hebamme außer ihren Berufsreisen
sich auf länger als vicrundzwanzig Stunden von ihrem
Aufenthaltsorte zu entfernen beabsichtigt, so muß sie solches
vorher dem am Orte sich aufhaltenden Physikus, oder in
dessen Ermangelung den dort wohnhaften Aerzten, oder sonst
dem Prediger und Offizialen anzeigen.
Allen Schwangeren und Gebärenden ohne Unterschied,
reichen, wie armen, vornehmen, wie geringen, verehelichten,
wie unverehelichten, bekannten, wie unbekannten, soll sie mit
gleicher Bereitwilligkeit die verlangte Hülfe zu leisten suchen;
eine Gebärende aber, welche vielleicht arm oder gering wäre,
soll sie weder ohne deren Einwilligung, noch bevor sie ihr
Geschäft völlig beendigt hat, aus Eigennutz und niedriger
Gewinnsucht verlassen, um zu einer reichen oder vornehmeren
Gebärenden zu gehen.
S. 5.
Ueberhaupt sollen die Hebammen eine Gebärende, welche
sich schon in Kindesnöten befindet, nicht verlassen, um einer
anderen zu helfen, es sei denn, daß eine andere, mit Ein-
willigung der Gebärenden herbeigerufene Hebamme die Stelle
der weggehenden vertreten könnte. Jede Abweichung von
dieser Verpflichtung kann aber nur durch außerordentliche
und dringende Notfälle entschuldigt werden; daher die