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Hebammen sich deshalb auch jedesmal vor ihrem Ge###
und vor ihrer Obrigkeit vollständig sollen rechtfertiger
können.
5. 6.
Wird eine Hebamme gleich nach einander von zwei
Gebärenden zum Beistande gerufen, so soll sie diejenige
von welcher zuerst die Botschaft an sie gelangt ist, in der
Regel auch zuerst besuchen.
S. 7.
Die Hebammen sollen sich gegen die Gebärenden ohne
Ausnahme sorgfältig, liebreich, sanftmütig und dienstfertig
bezeigen; wo die Umstände es fordern, sollen sie durch trost-
reichen Zuspruch die Gebärenden zu beruhigen und bei lang-
sam fortschreitender Geburt durch Geduld und freundliches
Wesen ihre Leiden zu erleichtern suchen. Jede Entbundene
sollen sie mit Aufmerksamkeit und Sorgfalt behandeln und
sich nicht eher von ihr entfernen, als bis Mutter und Kind
gehörig von ihnen besorgt worden sind, und namentlich alle
Gefahr von Blutung, Ohnmachten, Krämpfen und dergleichen
mehr gehoben ist.
8. 8.
Auch dem neugeborenen Kinde soll die Hebamme eine
gleiche Aufmerksamkeit und Sorgfalt widmen. Dies muß
selbst dann der Fall sein, wenn das Kind entweder schein—
tot, oder mit irgend einer Mißbildung als sogenannte Miß-
geburt zur Welt gekommen ist.