Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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Hebamme, wo es ihr das Lehrbuch gestattet, nach den 
Regeln ihrer Kunst durch Wendung auf die Füße durch 
Lösung des Mutterkuchens, durch Stillung gefährlicher Blu— 
tungen die nötige Hülfe selbst zu leisten suchen; ist aber 
eine andere Hebamme in der Nähe, so soll sie diese so schnell 
als möglich, zu ihrem Beistande rufen lassen, mittlerweile 
jedoch nichts versäumen, was zu thun nötig ist. 
Strafgesetzbuch §. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den 
Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren bestraft. 
Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus 
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes 
besonders“ verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf fünf 
Jahre Gefängnis erhöht werden. 
Strafgesetzbuch §. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die 
Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe 
bis zu neunhundert Mark, oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den 
Augen setzte, vermöge seines — — — Gewerbes besonders ver- 
pflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht 
werden. 
§. 16. 
Kommt ein Kind lebensschwach zur Welt, so soll die 
Hebamme demselben, wenn die Eltern es verlangen, die 
Nottaufe geben und hiervon alsdann dem Prediger eine 
Anzeige machen. Jede christliche Hebamme soll deshalb 
bei dem Antritte ihres Berufes ihren Beichtvater um die 
nötige Anweisung zur Verrichtung der Nottaufe ersuchen und, 
daß dieses geschehen, sich mit einem Zeugnisse bescheinigen 
lassen, welches ihr unentgeltlich erteilt werden wird.
	        
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