— 269 —
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für
jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeit-
folge der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige
noch nicht fest, so sind dieselben nachträglich und längstens
binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen.
§5. 23. Wenn ein Kind totgeboren, oder in der Geburt
verstorben ist, so muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden
Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im
§. 22. unter Nr. 1. bis 3. und 5. angegebenen Inhalte nur
im Sterberegister zu machen.
8. 27. Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei
Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit
Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittlung des Sach-
verhaltes erfolgen.
Die Kosten dieser Ermittlung sind von demjenigen ein-
zuziehen, welcher die rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Strafgesetzbuch 8. 169. Wer ein Kind unterschiebt,
oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere Weise den
Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert, oder unter-
drückt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn die
Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.
8 18.
Hat die Hebamme Grund zu vermuten, daß eine
Schwangere in den letzten Monaten ihrer Schwangerschaft,
oder eine Gebärende noch vor erfolgter Entbindung sterben
werde, so hat sie solches dem Physikus oder dem nächsten
Arzte zeitig anzuzeigen, damit derselbe Anstalt treffe, sofort
nach erfolgtem Tode der Mutter, wo möglich, noch das