Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

— 272 — 
8. 21. 
Bei ansteckenden Krankheiten soll jede Hebamme sich 
streng nach den Vorschriften richten, welche ihr in dieser Be- 
ziehung in dem Lehrbuche erteilt worden sind. 
§5. 22. 
Alljährlich soll jede Hebamme im Januar-Monat dem 
Physikus oder dem dessen Stelle vertretenden Arzte eine 
Liste aller von ihr im Laufe des verflossenen Jahres be- 
sorgten Geburten nach dem nebenstehenden Schema überliefem.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.