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§. 3.
Alle Anträge auf Zulassung zu den inländischen Heb-
ammenlehranstalten sind in Bezug auf die staatlichen Institute
an die Bezirksverwaltungsbehörden (Regierungs-Präsidenten,
Regierungen, Landdrosteien), rücksichtlich derjenigen Institute,
ammen Lehr-Institutes vorgenommen. Die Veranstaltung zur Prüfung geht,
wenn die Anstalt nur für einen Regierungsbezirk die Hebammen zu bilden hat,
von der Regierung, im entgegengesetzten Falle aber von den betreffenden König-
lichen Ober-Präsidien aus.
Die Prüfungscommission besteht aus drei Personen, nämlich dem Heb-
ammenlehrer, dem Regierungs-Medicinal-Rathe, wenn das Institut auf ein Re-
gierungs-Departement sich beschränkt, und aus einem hierzu geeigneten Mitgliede
des im Orte befindlichen Medicinal-Collegi oder aus einem qualificirten Kreis-
physikus des Departements. Umfaßt das Institut mehrere Regierungs-Bezirke,
so bestimmen die Königlichen Ober-Präsidien die Reihenfolge, in welcher die ver-
schiedenen Regierungs-Medicinalräthe mit dem Hebammen-Lehrer die Prüfungs-
Commission bilden sollen; es ist alsdann nur darauf zu sehen, daß einerseits
den Regierungs-Medicinalräthen die Gelegenheit verschafft werde, sich von Zeit
zu Zeit von der Lehrmethode im Institute und der Ausbildung der für ihren
Bezirk bestimmten Hebammen selbst zu überzeugen, andererseits aber dadurch
nicht zu unnöthigen uud häufigen Entfernungen von ihren Dienstposten und
kostspieligen Dienstreisen Gelegenheit gegeben werde.
5. 83: Der Hebammen-Lehrer übernimmt besonders den praktischen Teil
der Prüfung und läßt namentlich die Schülerinnen im Zufühlen an den nach-
gebildeten Scheiden-Portionen sich versuchen, sowie die Untersuchungen in den
Kindeslagen und die Wendungsversuche am Phantom vornehmen.
§5. 84: Der übrige Teil der Prüfung ist vorzüglich Sache der übrigen
Examinatoren, und sie haben namentlich die Lehrtöchter über das, was die Heb-
ammen von dem Bau und den Verhältnissen des weiblichen Beckens wissen
müssen, sowie über die Zeichen und Perioden der Schwangerschaft, über Gefahr
drohende Erscheinungen und Zufälle, über die wichtigsten Geburtsfälle, die herr-
schenden Vorurteile, die Behandlung der Wöchnerinnen und neugeborenen Kin-
der u. s. w., und zwar genau nach Anleitung des Hebammen-Lehrbuches aus-
führlich zu prüfen Endlich muß auch jeder Lehrtochter aufgegeben werden, eine
ihr zu bestimmende Stelle im Hebammenbuche vorzulesen, wobei zu erforschen
ist, ob sie das Gelesene auch gehörig verstanden habe.
§. 85: Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen und darin zu be-
merken, auf welche Gegenstände sich dieselbe erstreckt hat, und welche Manual-
Uebungen vorgenommen sind. Das Resultat der Prüfung ist am Schlusse zu
bemerken.