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welche sich in der Verwaltung der Provinzialverbände bezw.
der kommunalständischen Verbände befinden, an die in ven
Anstalts-Reglements bestimmten Amtsstellen zu richten.
Vorzugsweise werden solche Personen als Schülerinnen
aufgenommen, welche hierzu von Gemeinden, Ortsarmen-
verbänden oder Hebammenbezirken vorgeschlagen sind.
Außerdem dürfen Schülerinnen nur soweit aufgenommen
werden, als die Verhältnisse der Anstalt es gestatten. Solche
haben sich bei Vermeidung sofortiger Entlassung allen für
die Schülerinnen der Hebammenlehrinstitute bestehenden An-
ordnungen zu sügen.
In allen Fällen werden nur solche Personen als
Schülerinnen ausgenommen, welche:
1. für den Hebammenberuf körperlich und geistig
wohl befähigt, insbesondere auch des Lesens und
Schreibens kundig sind,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf den-
selben besitzen, unbescholtenen Rufes sind und ins-
besondere nicht außerehelich geboren haben.
Die Erfordernisse zu 1 sind durch ein Attest des
Kreis-(Stadt-, Oberamts-Physikus auf Grund einer von ihm
mit der Betreffenden abgehaltenen Prüfung, zu 2 durch ein
Attest der Ortspolizeibehörde darzuthun.
Außerdem sind beizubringen und gleichzeitig mit dem
Attest zu 2 dem Kreis= (Stadt--Oberamts= Physikus vor-
zulegen: ein Geburtsschein und ein Attest über die erfolgte
Revaccination.
Personen, welche jünger als zwanzig oder älter als
dreißig Jahre find, dürfen als Schülerinnen nicht auf-
genommen werden.
Schülerinnen, welche kostenfreie Ausbildung im Institut