Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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genossen haben, sind bei Vermeidung der Erstattung der 
auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten gehalten, eine ihnen 
von der Bezirksverwaltungsbehörde angewiesene Stelle als 
Bezirkshebamme mindestens drei Jahre lang zu verwalten. 
Eine bezügliche Verpflichtung ist ihnen bei der Auf— 
nahme in die Anstalt aufzuerlegen. 
8. 4. 
Schülerinnen, welche sich im Besitz der zu 8. 3 Nr. 1 
und 2 bezeichneten Eigenschaften befinden und die Prüfung 
bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis. Dasselbe 
wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und den Heb- 
ammen unter Vermittlung der provinzial= bezw. kommunal- 
ständischen und der Bezirksverwaltungsbehörde durch den 
Landrat (Amtshauptmann, Oberamtmann) desjenigen Bezirks, 
in welchem sie sich niederlassen wollen, ausgehändigt. Gleich- 
zeitig erfolgt die Vereidigung nach der im Hebammenlehr- 
buche S. 282 angegebenen Eidesnorm. Die Vereidigung wird 
auf dem Prüfungszeugnis vermerkt. 
8. 5. 
Alle Hebammen stehen unter Aufsicht des Kreisphysikus 
(Stadtphysikus, Oberamtsphysikus) und sind — unbeschadet 
der durch besondere Polizeiverordnungen und polizeiliche 
Anordnungen ihnen auferlegten Verpflichtungen gehalten: 
1. demselben beim Beginn des Gewerbes im Physikats- 
bezirk ihre Wohnung anzuzeigen und sich unter Vor- 
legung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen 
Instrumente und Geräte und Tagebuchs persönlich 
bei ihm zu melden; 
2. bei der Ausübung ihres Berufes sich genau nach
	        
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