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genossen haben, sind bei Vermeidung der Erstattung der
auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten gehalten, eine ihnen
von der Bezirksverwaltungsbehörde angewiesene Stelle als
Bezirkshebamme mindestens drei Jahre lang zu verwalten.
Eine bezügliche Verpflichtung ist ihnen bei der Auf—
nahme in die Anstalt aufzuerlegen.
8. 4.
Schülerinnen, welche sich im Besitz der zu 8. 3 Nr. 1
und 2 bezeichneten Eigenschaften befinden und die Prüfung
bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis. Dasselbe
wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und den Heb-
ammen unter Vermittlung der provinzial= bezw. kommunal-
ständischen und der Bezirksverwaltungsbehörde durch den
Landrat (Amtshauptmann, Oberamtmann) desjenigen Bezirks,
in welchem sie sich niederlassen wollen, ausgehändigt. Gleich-
zeitig erfolgt die Vereidigung nach der im Hebammenlehr-
buche S. 282 angegebenen Eidesnorm. Die Vereidigung wird
auf dem Prüfungszeugnis vermerkt.
8. 5.
Alle Hebammen stehen unter Aufsicht des Kreisphysikus
(Stadtphysikus, Oberamtsphysikus) und sind — unbeschadet
der durch besondere Polizeiverordnungen und polizeiliche
Anordnungen ihnen auferlegten Verpflichtungen gehalten:
1. demselben beim Beginn des Gewerbes im Physikats-
bezirk ihre Wohnung anzuzeigen und sich unter Vor-
legung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen
Instrumente und Geräte und Tagebuchs persönlich
bei ihm zu melden;
2. bei der Ausübung ihres Berufes sich genau nach