Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

Ergänzungsblatt 7 
zum Hebammen-Lehrbuch Seite 279 fg. 
(Ministerial-Erlaß vom 24. Mai 1901). 
Anmerkung zu § 8, Absatz 3 und 5 9: Die zwangs- 
weise Festsetzung der den Hebammen zu gewährenden 
Leistungen kann da nicht stattfinden, wo nach dem gelten- 
den Rechte eine Verpflichtung der Gemeinden und Guts- 
bezirke zur auskömmlichen Besoldung der Hebammen nicht 
besteht und sich daher die verlangte Leistung als eine neue 
Last darstellen würde.
	        
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