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Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit in der
selben Bezirk eine laufende Unterstützung;
5. unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instro
mente, Geräte, Bücher und Desinfectionsminel
6. die Gewährung angemessener Tagegelder und Rellie
kosten für die regelmäßigen Nachprüsungen, falle
die Entfernung des Wohnsitzes der Hebanime vom
Prüfungsorte über zwei Kilometer beträgt.
Dagegen übernimmt die Hebamme die Verpflichtungo,
die Entbindung zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks
sowie die erforderliche Pflege derselben und ihrer neugeborn#
Kinder unentgeltlich zu besorgen.“)
Die Verträge der Gemeinden und Gutsbezirke bedürfen
der Bestätigung des Landrats (Amtshauptmanns, Oberamit
manns).
8. 9.
Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener
Vakanz nicht wieder vorschriftsmäßig besetzt, so ist die Bezirks-
verwaltungsbehörde berechtigt, die Stelle unter den von ihr
zu bestimmenden Bedingungen zu besetzen und die Auf-
bringung und Verteilung der erforderlichen Kosten anzu-
ordnen.
S. 10.
Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Ausbildung,
Besoldung oder Unterstützung einer Bezirkshebamme nach
*) Anmerkung 3 Die unentgeltliche Dienstleistung ist nur von solchen
Districtshebammen zu verlangen, welchen außer der Wohnung ein festes Ein-
kommen beigelegt ist, und bezieht sich nur auf Personen, welche bereits der öffent-
lichen Armenpflege anheimgefallen sind, oder welchen von der zuständigen Be-
hörde für den Specialfall das Armerrecht zuerkannt ist.