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em Gutachten der Provinzial-Verwaltungsbehörde auf—
„Ubringen außer Stande sind, erhalten in den neun elteren
Provinzen des Staates den erforderlichen Zuschuß durch die
Kreisverbände (Gesetz vom 28. Mai 1875, G. S. S. 223,
8. 3).
Die letzteren werden zur Erfüllung dieser Verpflichtung
von den Kommunalaufsichtsbehörden — im Geltungsbereiche
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nach Maßgabe
des §. 180 derselben — angehalten.
S. 11.
Bezirks-Hebammen, welche sich eines unordentlichen
Lebenswandels schuldig machen, die Pflichten ihres Berufes
verletzen oder bei der Nachprüfung erhebliche Mängel an
den erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen oder sonst
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu
ihrem Beruf untauglich geworden sind, werden auf Antrag
der Bezirke oder des Landrats (Amtshauptmanns, Oberamt-
manns) aus ihrer Stellung als Bezirkshebamme von der
Bezirks-Verwaltungsbehörde entlassen.
Das Verfahren hierbei ist analog dem in den §8§.
20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 vor-
geschriebenen zu gestalten.
S. 12.
Die Zurücknahme des einer Hebamme erteilten Prü-
fungszeugnisses erfolgt nach Maßgabe des §. 53 Abs. 2 der
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869; bezüglich der
Zuständigkeit und des Verfahrens kommen außer 8. 54
a. a. O. die besondern landesgesetzlichen Vorschriften in
Betracht.