Full text: Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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em Gutachten der Provinzial-Verwaltungsbehörde auf— 
„Ubringen außer Stande sind, erhalten in den neun elteren 
Provinzen des Staates den erforderlichen Zuschuß durch die 
Kreisverbände (Gesetz vom 28. Mai 1875, G. S. S. 223, 
8. 3). 
Die letzteren werden zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
von den Kommunalaufsichtsbehörden — im Geltungsbereiche 
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 nach Maßgabe 
des §. 180 derselben — angehalten. 
S. 11. 
Bezirks-Hebammen, welche sich eines unordentlichen 
Lebenswandels schuldig machen, die Pflichten ihres Berufes 
verletzen oder bei der Nachprüfung erhebliche Mängel an 
den erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen oder sonst 
wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu 
ihrem Beruf untauglich geworden sind, werden auf Antrag 
der Bezirke oder des Landrats (Amtshauptmanns, Oberamt- 
manns) aus ihrer Stellung als Bezirkshebamme von der 
Bezirks-Verwaltungsbehörde entlassen. 
Das Verfahren hierbei ist analog dem in den §8§. 
20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 vor- 
geschriebenen zu gestalten. 
S. 12. 
Die Zurücknahme des einer Hebamme erteilten Prü- 
fungszeugnisses erfolgt nach Maßgabe des §. 53 Abs. 2 der 
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869; bezüglich der 
Zuständigkeit und des Verfahrens kommen außer 8. 54 
a. a. O. die besondern landesgesetzlichen Vorschriften in 
Betracht.
	        
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