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Pflege zu beschränken, ein operatives Eingreifen dagegen,
namentlich das Operiren innerhalb der Gebärmutterhöhle
den Hebammen zu untersagen sei.
Die durch Einberufung der außerordentlichen Mitglieder
erweiterte Wissenschaftliche Deputation für das Medizinal-
wesen, welcher die Kommissionsbeschlüsse zur Begutachtung
vorgelegt wurden, teilte indessen diesen Standpunkt nicht,
empfahl vielmehr, gegenüber der in mehreren Gegenden des
Königreichs erwiesenermaßen fortbestehenden Schwierigkeit
der Beschaffung ärztlicher Hülfe, den Hebammen ausnahms-
weise das Eingehn in die Gebärmutter zur Vornahme der
Wendung und zur Herausholung der Nachgeburt unter
gewissen Bedingungen zu gestatten.
Der Verfasser erhielt darauf den Auftrag, die Beschlüsse
der wissenschaftlichen Deputation in dem neuen Lehrbuch
zum Ausdruck zu bringen, im Uebrigen aber seinen Entwurf
nach Maßgabe der Kommissionsbeschlüsse fertig zu stellen.
Den preußischen Hebammen wird daher gleich wie
früher ein operatives Eingreifen unter Umständen gestattet
bleiben. Die Hebammen sollen sich aber in jedem einzelnen
Falle der großen Verantwortung, welche sie mit solchem
selbständigen Eingreifen übernehmen, bewußt bleiben und nie-
mals versäumen, zur rechten Zeit den Arzt herbeizurufen.