Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Etat  über  die  Ausgaben  für  das  Heer  dem  Bundesrathe  und
dem  Reichstage  nur  zur  Kenntnissnahme  und  zur  Erinnerung
vorzulegen,  von  einer  „Feststellung  der  Ausgaben  durch  das
Etatsgesetz“  konnte  demnach  nicht  die  Rede  sein.  Erst  mit  dem
Zeitpunkte  des  Aufhörens  dieser  Beschränkung,  also  mit  dem
Erlass  des  Reichsmilitärgesetzes,  konnten  diese  Bestimmungen
in  Wirksamkeit  treten.

Unrichtig  wäre  es  daher,  wenn  man  durch  das  Reichsmilitärgesetz,
  welches,  wie  wir  gesehen,  eine  Wirksamkeit  dieser  Bestimmungen
  überhaupt  erst  ermöglichte,  dieselben  für  aufgehoben
erachten  wollte.  Sind  aber  Absatz  3  und  4  gültig,  so  kann,  bei
der  nahen  Verbindung,  in  welcher  dieselben  mit  Absatz  2  stehen,
die  Fortdauer  der  Gültigkeit  auch  dieses  letzteren  nicht  bezweifelt
werden.

Wir  stimmen  deshalb  mit  der  Ansicht  derjenigen  Schriftsteller
  überein,  welche  dem  Absatz  2  des  Art.  62  fortdauernde
formelle  Gültigkeit  zusprechen.

b.  Nicht  dagegen  können  wir  uns  davon  überzeugen,  dass
in  dem  Falle  eines  Budgetconflicts  zwischen  Reichsregierung  und
Reichstag,  welcher  in  Folge  der  Nichteinigung  von  Bundesrath
und  Reichstag  in  Bezug  auf  die  Friedenspräsenzstärke  entstanden
wäre,  Art.  62?  auch  heute  noch  Anwendung  finden  könnte.

Auch  wir  unterscheiden  wie  Lasano  1%)  im  Art.  62?  die
Verschiedenes  bestimmenden  beiden  Sätze:  „Der  erste  sanctionirt
  die  dauernde  Pflicht  der  Einzelstaaten  zur  Zahlung  der
Militärbeiträge,  der  zweite  normirt  die  Berechnungsweise.“
Diese  Pflicht  bleibt  dauernd  bestehen,  sie  kann  aber  nicht  practisch
  durchgeführt  werden,  sobald  eine  Berechnung  nicht  möglich
  ist.

Solange  ein  gültiges  Reichsgesetz  die  Friedenspräsenzstärke
bestimmt,  bildet  diese  Friedenspräsenzziffer  die  Grundlage  für

106)  A,  a.  O.,  $.  95.