366 Entscheibungen des OLG. München.
Die Möglichkeit, daß eine rechtskräftig erkannte und vollstreckungsreife
Freiheitsstrafe später nach § 79 StE.
oder § 492 St PO. reducirt wird, fällt nicht unter § 487
St PO. Beschluß vom 12. December 1896.
St P. 88 497, 219 Abs. 3, §505. Folgen
theilweisen Obsiegs in der Berufungsinstanz
für die Kosten. Falls die Berufung des zu Gefängnißstrafe
Verurtheilten zwar nicht die primär angestrebte
Freisprechung, wohl aber Minderung der Strafe herbeiführte,
und Seitens des Staatsanwalts kein Rechtsmittel
eingelegt war, dürfen einerseits nicht sämmtliche Kosten
des Rechtsmittels, andererseits nicht die in der Berufungsinstanz
dem Angeklagten erwachsenen nothwendigen
Auslagen der Staatscasse auferlegt werden. Ersteres
ist aus § 505 Abs. 1 und § 497 St PO ersichtlich, letzteres
ergibt sich aus § 505 Abs. 1 Satz 2 a. a. O., wonach
das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt
gewesen sein muß und zwar ohne Erfolg, sei es,
daß es zurückgenommen wurde oder Zurückweisung erfuhr,
falls solche Auslagen der Staatscasse auferlegt werden
sollen. Unter dieser Voraussetzung ist solche Vergünstigung
auch dem schon in 1. Instanz verurtheilten und demnach
in 2. Instanz verurtheilt gebliebenen Angeklagten gegenüber
statthaft. Es bleibt daher im erwähnten Falle bei
der Regel des § 497 a. a. O. Ausdehnende Auslegung
des § 501 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig, angesichts des
§ 219 Abs. 3 bezüglich der Auslagen für Zeugen zudem
nicht unentbehrlich. Urtheil vom 9. März 1897.
St P. 5§ 497 Abs. 1, 9500; St G. 85 199,
233. Kostenvertheilung im Privatklageverfahren.
A. stellt Klage wegen Beleidigung gegen B.
und B. Widerklage gegen A., nachdem A. die ihm von
B. widerfahrene Beleidigung auf der Stelle erwidert
hatte. In erster Instanz wird B. freigesprochen unter
Ueberbürdung der Kosten der Klage und der ihm