Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

366  Entscheibungen  des  OLG.  München.

Die  Möglichkeit,  daß  eine  rechtskräftig  erkannte  und  vollstreckungsreife
  Freiheitsstrafe  später  nach  §  79  StE.
oder  §  492  St  PO.  reducirt  wird,  fällt  nicht  unter  §  487
St  PO.  Beschluß  vom  12.  December  1896.

St  P.  88  497,  219  Abs.  3,  §505.  Folgen
theilweisen  Obsiegs  in  der  Berufungsinstanz
für  die  Kosten.  Falls  die  Berufung  des  zu  Gefängnißstrafe
  Verurtheilten  zwar  nicht  die  primär  angestrebte
Freisprechung,  wohl  aber  Minderung  der  Strafe  herbeiführte,
  und  Seitens  des  Staatsanwalts  kein  Rechtsmittel
eingelegt  war,  dürfen  einerseits  nicht  sämmtliche  Kosten
des  Rechtsmittels,  andererseits  nicht  die  in  der  Berufungsinstanz
  dem  Angeklagten  erwachsenen  nothwendigen
Auslagen  der  Staatscasse  auferlegt  werden.  Ersteres
ist  aus  §  505  Abs.  1  und  §  497  St  PO  ersichtlich,  letzteres
ergibt  sich  aus  §  505  Abs.  1  Satz  2  a.  a.  O.,  wonach
das  Rechtsmittel  von  der  Staatsanwaltschaft  eingelegt
  gewesen  sein  muß  und  zwar  ohne  Erfolg,  sei  es,
daß  es  zurückgenommen  wurde  oder  Zurückweisung  erfuhr,
falls  solche  Auslagen  der  Staatscasse  auferlegt  werden
sollen.  Unter  dieser  Voraussetzung  ist  solche  Vergünstigung
auch  dem  schon  in  1.  Instanz  verurtheilten  und  demnach
in  2.  Instanz  verurtheilt  gebliebenen  Angeklagten  gegenüber
  statthaft.  Es  bleibt  daher  im  erwähnten  Falle  bei
der  Regel  des  §  497  a.  a.  O.  Ausdehnende  Auslegung
des  §  501  Abs.  1  Satz  2  ist  unzulässig,  angesichts  des
§  219  Abs.  3  bezüglich  der  Auslagen  für  Zeugen  zudem
nicht  unentbehrlich.  Urtheil  vom  9.  März  1897.

St  P.  5§  497  Abs.  1,  9500;  St  G.  85  199,
233.  Kostenvertheilung  im  Privatklageverfahren.
  A.  stellt  Klage  wegen  Beleidigung  gegen  B.
und  B.  Widerklage  gegen  A.,  nachdem  A.  die  ihm  von
B.  widerfahrene  Beleidigung  auf  der  Stelle  erwidert
hatte.  In  erster  Instanz  wird  B.  freigesprochen  unter
Ueberbürdung  der  Kosten  der  Klage  und  der  ihm