Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

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Artikel  2.

Auf  Grund  des  Artikel  1  sollen  die  Polizeibeamten  beider  Teile  nur  einschreiten,
  wenn  Gefahr  im  Verzuge  und  kein  Polizeibeamter  des  anderen  Teiles
anwesend  ist.

Der  einschreitende  Beamte  muß  überdies  zu  der  Amtshandlung  entweder
durch  eigene  Beobachtung  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder  durch  die  glaubhafte
Anzeige  einer  dritten  Person  oder  durch  den  Auftrag  eines  Vorgesetzten  veranlaßt
  sein.

Das  Einschreiten  ist  auch  ohne  einen  solchen  Anlaß  zulässig,  wenn  es  sich
lediglich  als  Fortsetzung  einer  in  dem  eigenen  Gebiete  des  Polizeibeamten  begonnenen,
  unter  den  Artikel  1  fallenden  Amtshandlung  darstellt.

Artikel  3.

Soweit  die  Altonaer  Polizeibcamten  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
bei  dem  Landgericht  in  Altona  sind,  werden  sie  auch  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft
  bei  dem  Landgericht  in  Hamburg,  und  soweit  die  Hamburger
Polizeibeamten  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgericht  in
Hamburg  sind,  werden  sie  auch  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Landgericht  in  Altona.

Artikel  4.

Wegen  dienstlicher  Verfehlungen  bei  der  Vornahme  von  Amtshandlungen
auf  fremdem  Gebiete  gemäß  Artikel  1  unterstehen  die  beiderseitigen  Polizeibeamten
nur  den  Disziplinarbestimmungen  des  eigenen  Staates.

Artikel  5.
Wird  ein  Polizeibeamter  auf  dem  fremden  Staatsgebiet  im  Dienste  beschädigt,
  so  liegen  die  Unfallfürsorge  sowie  die  Verpflichtung  zur  Jahlung  des
Ruhegehalts  demjenigen  Staate  ob,  dem  der  Beamte  angehört.

Artikel  6.
Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen  sobald
als  möglich  in  Berlin  ausgetauscht  werden.
Der  Vertrag  tritt  einen  Monat  nach  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
in  Kraft.
Der  Vertrag  kann  von  beiden  Teilen  jederzeit  unter  Einhaltung  einer
dreimonatigen  Frist  gekündigt  werden.