Volltext : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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losgelöstes  Titelwesen  entwickelt.  Dies  geschah  entweder,  indem
man  die  früheren  Titel  von  Zentralbehörden,  die  zu  Provinzialbehörden
  herabgedrückt  waren,  beibehielt  (Geheime  Räte  und  daher
der  Gegensatz  der  Wirklichen  Geheimen  Räte),  oder  indem  man
Titel  untergegangener  Amter  weiter  verlieh  (Kommerzienrat,  Kommissionsrat).


Geschichtliche  Entwicklung,  da  es  sich  um  die  Titel  früher
landesherrlicher  Amter  handelt,  wie  positives  Recht  ergeben,  daß
das  Recht  zur  Titelverleihung  nur  dem  Monarchen  zustehen  kann.
Selbstverwaltungsbehörden  haben  ein  Recht  der  Titelverleihung
nur  ausnahmsweise,  soweit  es  ihnen  gesetzlich  beigelegt  ist  (Stadtältester).
  Außerdem  kann  der  Monarch  sein  Recht  der  Titelverleihung
  delegieren  (Professortitel  an  den  Kultusminister,  Magistratsrat
  an  den  Berliner  Magistrat).

Der  bloße  Titel  kann  Beamten  wie  nicht  Beamten  beigelegt
werden.  Erfolgt  die  Beilegung  eines  höheren  Titels  regelmäßig
an  einen  bestimmten  Prozentsatz  von  Beamten  einer  gewissen  Kategorie
  nach  einer  längeren  Dienstzeit,  so  daß  der  Titel  gewissermaßen
  ersitzungsfähig  ist,  falls  der  Beamte  sich  nichts  hat  zuschulden
  kommen  lassen,  so  spricht  man  von  einem  Charakter
(Amts=  und  Landgerichtsräte,  Gymnasialprofessoren).  Wird  dagegen
  der  Titel  Beamten  oder  Nichtbeamten  ohne  Rücksicht  auf
ein  Amt  beigelegt,  so  ist  er  Prädikat  (Professortitel).

J)  Sonstige  Auszeichnungen.  Hierher  gehört  namentlich  die
Verleihung  des  Adels,  die  schon  anderweit  erörtert  ist  (§  15),
aber  auch  die  sonst  dem  Monarchen  vorbehaltene  Verleihung  von
gewissen  Würden  (Kammerherr,  Evangelischer  Domherr).

d)  Ordensberleihung.  Der  Ursprung  der  Orden  liegt  in
den  religiösen  Mönchs=  und  Nonnenorden  der  katholischen  Kirche.
Nach  ihrem  Vorbilde  bildeten  sich  während  der  Kreuzzüge  auch
Ritterorden  zum  Kampfe  um  das  heilige  Land.  Alle  diese  Orden
hatten  rein  genossenschaftlichen  Charakter  zur  Erreichung  gewisser
Zwecke  und  standen  nur  mit  der  Kirche,  aber  nicht  mit  der  Staatsgewalt
  in  Verbindung.

Auch  auf  der  iberischen  Halbinsel  hatten  sich  zum  Kampfe
gegen  die  Ungläubigen  Ritterorden  gebildet.  Diese  wurden  gegen