Das Wahlrecht der Ehegatten bei Nichtigkeit oder Anfechtbarleit der Ehe 2c. 569
Irrtums zweisellos aber auch beim zweiten Tatbestand (der Ehegatte wollte
trotz Kenntnis, daß es sich um eine Eheschließung handele, die Erklärung des
Eheschließungswillens nicht abgeben), liegt ein Irrtum, nämlich'“) über die
abgegebene Erklärung, vor. Auch Materialien 70) und Literatur?:) behandeln
beide Tatbestände als Irrtumsfälle. Zum Ueberfluß läßt sich dies Resultat auch
noch durch andere, aus dem Gesetz selber entnommene Argumente bestätigen.
So durch den Vergleich der §5 1332 und 1333 mit den beiden Möglichkeiten,
welche der erste Absatz des § 119 behandelt und beide als „Irrtümer“ bezeichnet;
ferner durch den Blick auf § 1337 Abs. 2 und § 1339 Abs. 272), welche auf
§65 1332—1335 Bezug nehmen und dabei von Zwangslage, Täuschung und Irrtum
reden, so daß bei Subtraktion der §§ 1335 und 1334 einerseits und des Drohungs-
und Täuschungsfalles andererseits die Gleichung dahin lauten würde,
§55 1332 und 1333 seien als Irrtumsfälle zu betrachten; es würden also beispielsweise
auch, sofern das BGB. gleich dem Preuß. Allg. M.) detailliertere Ueberschriften
oder gleich einigen Kommentaren und Handausgaben des BGB.7)
Marginalien enthielte, Ueberschrift bezw. Marginale „Irrtum“ bereits unsern
§5 1332 umfassen 75).
Nicht so liegt es, speziell auch in Anbetracht der 85 1337 Abs. 2 und 1339
Abs. 2, mit der „arglistigen Täuschung“. Das Gesetz sieht sie nicht als Fall des
Irrtums im technischen Sinne an, und Materialien und Literatur ebensowenig? ).
Hieraus jedoch sofort die Unanwendbarkeit des § 1346 Satz 2 zu folgern, wäre
indessen genau so voreilig, wie gegenteilig die Anwendbarkeit des § 1345 darum
zu behaupten, weil er doch beim Anfechtungsbeklagten Kenntnis voraussetzt, die
wiederum zum Tatbestande der arglistigen Täuschung gehöre. Denn erstens spricht
§5 1345 (in Verbindung mit § 142 Abs. 2, vgl. oben S. 567) von Kenntnis der
Anfechtbarkeit und diese Kenntnis ist — worauf ich genauer noch unten
(Sub 9) zu sprechen kommen muß — noch weit entfernt von der Kenntnis der
bei der arglistigen Täuschung obwaltenden Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung
wahrer Tatsachen, die Fälle des § 1334 gehen mithin, auch wenn
die übrigen Voraussetzungen Platz greifen, keineswegs in § 1345 auf; und zweitens
muß man zu § 1346 Satz 2, der freilich nur von Kenntnis (bezw. fahrlässiger
Unkenntnis) des „Irrtums“, nicht der Anfechtbarkeit redet, und zu Gunsten seiner
Heranziehung doch auch an die Möglichkeit denken!7), daß auch der andere Ehegatte
(hier also der wahlberechtigte Anfechtungsbeklagte) den Anfechtungsgrund
der arglistigen Täuschung, ja sogar den Irrtum des anderen Ehegatten (des Anfechtungsklägers)
weder kannte noch kennen mußte, weil nämlich die arglistige
Täuschung von einem Dritten ausging, etwa von einem Heiratsvermittler oder
71) die Penht die n*“" angemenen und Spezialiteratur überein; vgl. auch z. B.
Gerigk, ls Ehehindernisse (Breslau 1848) S. 76 und Fraugz,
Lebcchuch des bes. nt (3. 6077 Göttingen 1899) S. 265 suh a. Bedenken nur etwa
568 Aum1 14.
72) va auch *5 l 7 2 5
3 Zor zu unserer Frage Allg. M. 1, 4 88 75 ff., 84 ff. in Verbindung mitus,O 1440.
E er be 7. Aufl. (München 19065) S. 729; Achilles, 4. Aufl.
(a 76 "1
Val. ferner BG. #§ 2080 Abs. 2 mit §s 2078 Abs. 1, während § 1599 und § 2339
Abs. 16 7 3 nur die Täuschung und Drohung, nicht auch den Irrtum in Betracht ziehen.
76) Vgl. einige modifizierende Erwägungen weiter unten.
77) In der Literatur geschieht dies nur bei Opet a. a. O. S. 83 oben sub 4 b undc;
wegen Unzner vgl. oben S. 568 Anm. 67.