Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Das  Wahlrecht  der  Ehegatten  bei  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarleit  der  Ehe  2c.  569

Irrtums  zweisellos  aber  auch  beim  zweiten  Tatbestand  (der  Ehegatte  wollte
trotz  Kenntnis,  daß  es  sich  um  eine  Eheschließung  handele,  die  Erklärung  des
Eheschließungswillens  nicht  abgeben),  liegt  ein  Irrtum,  nämlich'“)  über  die
abgegebene  Erklärung,  vor.  Auch  Materialien  70)  und  Literatur?:)  behandeln
beide  Tatbestände  als  Irrtumsfälle.  Zum  Ueberfluß  läßt  sich  dies  Resultat  auch
noch  durch  andere,  aus  dem  Gesetz  selber  entnommene  Argumente  bestätigen.
So  durch  den  Vergleich  der  §5  1332  und  1333  mit  den  beiden  Möglichkeiten,
welche  der  erste  Absatz  des  §  119  behandelt  und  beide  als  „Irrtümer“  bezeichnet;
  ferner  durch  den  Blick  auf  §  1337  Abs.  2  und  §  1339  Abs.  272),  welche  auf
§65  1332—1335  Bezug  nehmen  und  dabei  von  Zwangslage,  Täuschung  und  Irrtum
  reden,  so  daß  bei  Subtraktion  der  §§  1335  und  1334  einerseits  und  des  Drohungs-
  und  Täuschungsfalles  andererseits  die  Gleichung  dahin  lauten  würde,
§55  1332  und  1333  seien  als  Irrtumsfälle  zu  betrachten;  es  würden  also  beispielsweise
  auch,  sofern  das  BGB.  gleich  dem  Preuß.  Allg.  M.)  detailliertere  Ueberschriften
  oder  gleich  einigen  Kommentaren  und  Handausgaben  des  BGB.7)
Marginalien  enthielte,  Ueberschrift  bezw.  Marginale  „Irrtum“  bereits  unsern
§5  1332  umfassen  75).

Nicht  so  liegt  es,  speziell  auch  in  Anbetracht  der  85  1337  Abs.  2  und  1339
Abs.  2,  mit  der  „arglistigen  Täuschung“.  Das  Gesetz  sieht  sie  nicht  als  Fall  des
Irrtums  im  technischen  Sinne  an,  und  Materialien  und  Literatur  ebensowenig?  ).
Hieraus  jedoch  sofort  die  Unanwendbarkeit  des  §  1346  Satz  2  zu  folgern,  wäre
indessen  genau  so  voreilig,  wie  gegenteilig  die  Anwendbarkeit  des  §  1345  darum
zu  behaupten,  weil  er  doch  beim  Anfechtungsbeklagten  Kenntnis  voraussetzt,  die
wiederum  zum  Tatbestande  der  arglistigen  Täuschung  gehöre.  Denn  erstens  spricht
§5  1345  (in  Verbindung  mit  §  142  Abs.  2,  vgl.  oben  S.  567)  von  Kenntnis  der
Anfechtbarkeit  und  diese  Kenntnis  ist  —  worauf  ich  genauer  noch  unten
(Sub  9)  zu  sprechen  kommen  muß  —  noch  weit  entfernt  von  der  Kenntnis  der
bei  der  arglistigen  Täuschung  obwaltenden  Vorspiegelung  falscher  oder  Unterdrückung
  wahrer  Tatsachen,  die  Fälle  des  §  1334  gehen  mithin,  auch  wenn
die  übrigen  Voraussetzungen  Platz  greifen,  keineswegs  in  §  1345  auf;  und  zweitens
  muß  man  zu  §  1346  Satz  2,  der  freilich  nur  von  Kenntnis  (bezw.  fahrlässiger
Unkenntnis)  des  „Irrtums“,  nicht  der  Anfechtbarkeit  redet,  und  zu  Gunsten  seiner
Heranziehung  doch  auch  an  die  Möglichkeit  denken!7),  daß  auch  der  andere  Ehegatte
  (hier  also  der  wahlberechtigte  Anfechtungsbeklagte)  den  Anfechtungsgrund
der  arglistigen  Täuschung,  ja  sogar  den  Irrtum  des  anderen  Ehegatten  (des  Anfechtungsklägers)
  weder  kannte  noch  kennen  mußte,  weil  nämlich  die  arglistige
Täuschung  von  einem  Dritten  ausging,  etwa  von  einem  Heiratsvermittler  oder

71)  die  Penht  die  n*“"  angemenen  und  Spezialiteratur  überein;  vgl.  auch  z.  B.

Gerigk,  ls  Ehehindernisse  (Breslau  1848)  S.  76  und  Fraugz,

Lebcchuch  des  bes.  nt  (3.  6077  Göttingen  1899)  S.  265  suh  a.  Bedenken  nur  etwa
568  Aum1  14.

72)  va  auch  *5  l  7  2  5
3  Zor  zu  unserer  Frage  Allg.  M.  1,  4  88  75  ff.,  84  ff.  in  Verbindung  mitus,O  1440.
E  er  be  7.  Aufl.  (München  19065)  S.  729;  Achilles,  4.  Aufl.
(a  76  "1

Val.  ferner  BG.  #§  2080  Abs.  2  mit  §s  2078  Abs.  1,  während  §  1599  und  §  2339
Abs.  16  7  3  nur  die  Täuschung  und  Drohung,  nicht  auch  den  Irrtum  in  Betracht  ziehen.
76)  Vgl.  einige  modifizierende  Erwägungen  weiter  unten.
77)  In  der  Literatur  geschieht  dies  nur  bei  Opet  a.  a.  O.  S.  83  oben  sub  4  b  undc;
wegen  Unzner  vgl.  oben  S.  568  Anm.  67.