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7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a
bis 18 des Landtagswahlgesetzes und die §§. 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hingewiesen
und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am
Schluß des §. 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhandlung
einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
Seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat
spätestens am Freitag, den 31. Oktober d. Is., stattzufinden.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.=Blatt
S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vom owie darauf
hingewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder vertheilt werden dürfen,
b. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, und
C. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen.
Stuttgart, den 23. September 1902.
Pischek.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgarl.