Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

437

7)  Die  Wahlvorsteher  werden  vornehmlich  auf  die  Art.  12,  13  Abs.  2,  Art.  13a
bis  18  des  Landtagswahlgesetzes  und  die  §§.  11  bis  22  der  Vollzugsverfügung  hingewiesen
  und  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  den  Wählern  mit  Ausnahme  des  am
Schluß  des  §.  18  der  Vollzugsverfügung  angeführten  Falles  der  Zutritt  zur  Wahlhandlung
  einschließlich  der  Zählung  der  abgegebenen  Stimmen  stets  freisteht.

Die  etwaige  Verwendung  von  Volksschullehrern  zur  Protokollführung  unterliegt
Seitens  der  Oberschulbehörden  einem  Anstand  nicht.

8)  Die  Ermittlung  des  Wahlergebnisses  durch  die  Oberamtswahlkommission  hat
spätestens  am  Freitag,  den  31.  Oktober  d.  Is.,  stattzufinden.

9)  Behufs  gesetzmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  wird  im  Uebrigen  auf  die
Bestimmungen  des  Landtagswahlgesetzes  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  1899  (Reg.=Blatt
  S.  31)  und  der  Vollzugsverfügung  dazu  vom  owie  darauf
  hingewiesen,  daß

a.  in  den  Wahllokalen  und  den  unmittelbar  an  dieselben  anstoßenden  Räumlichkeiten

Stimmzettel  nicht  aufgelegt  oder  vertheilt  werden  dürfen,

b.  kein  in  die  Wahlurne  einmal  eingelegter  Umschlag  aus  irgend  einem  Grunde  aus

derselben  vor  der  Zählung  der  Stimmen  wieder  herausgenommen  werden  darf,  und

C.  daß  die  Distriktswahlkommissionen  sich  bei  der  Zählung  der  Umschläge  und  Stimmen

sowie  bei  der  Abfassung  des  Wahlprotokolls  der  Beihilfe  dritter  Personen  nicht
bedienen  dürfen.

 

Stuttgart,  den  23.  September  1902.
Pischek.

Gedruckt  in  der  Buchdruckerei  Chr.  Scheufele  in  Stuttgarl.