332 D. Die Sprache der Dinggerichte.
Rechtssicherheit zu erzielen, erschien eine völlige Gleichheit der Gerichtssprache
und ihre Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und der Regierungssprache
ein dringendes Erfordernis, vor der jede andere Rücksicht
zurücktreten mußte. Überdies war die damalige dänische Sprache nicht
ausgebildet genug oder ward wenigstens nicht für geeignet gehalten
für eine scharfe wissenschaftliche, juristische Begriffsbestimmung, und
die technischen Begriffe des jütischen Lovs erschienen für die neue
Prozeßtheorie vollends nicht verwendbar. Freilich die Volksgerichte
verloren durch die Einführung der neuen Landgerichtsordnung überall
im ganzen Lande an ihrer bisherigen Bedeutung, und ihre Teilnahme
an der Rechtspflege trat zurück. Der Wandel muß überall
empfunden sein, wo bisher Männer aus dem Volke die Gerichte inne
gehabt hatten, am stärksten in den Gebieten, die mit dem neuen Gerichtsverfahren
erst jetzt auch eine neue Gerichtssprache erhielten. Wir
kennen auch einige Fälle, wo gegen die gelehrten Advokaten und
deren unverständliche, halb deutsche, halb lateinische Sprache heftiger
Widerspruch erhoben ward. Am 3. Mai 1707 „reprotesteret“ eine
Partei auf dem Ding der Norderrangstrupharde „imod den tydsche
indgivne protestation“; auf dem Hviddinger Hardesting wird am
22. Mai 1714 verlangt, „at D. H. schulle forklare de latinsche ord
som i indleggerne er indfört, huilchet hannem og af retten blef
Paalagt“. Am 13. Mai 1737 wird gegen einen deutschen Rezeß protestiert,
aber es ist doch sehr fraglich, ob der protestierenden Partei
mit der Entscheidung sprachlich gedient war, die der juristisch gebildete
Hardesvogt auf dänisch mit folgenden Worten abgab: „Eftersom parterne
haver acquiesceret förste tingdag og concreditores den tid
icke imodsted denne disput angaaende det tydsche sprog udi re-Cesserne,
saa kand Herritzfog###n udi slig henseende icke anderledis
befinde, ent at samme for gyldig maa antages, dog citra
Consequentiam in futuro.“
Die Art nun, wie dieses neue Gerichtsverfahren allmählich durchgeführt
ward, diente dazu, um den Übergang zu erleichtern und mit
dem Sprachwechsel in gerichtlichen Dingen zu versöhnen. Wie aus
den Gerichtsprotokollen hervorgeht, ward zum Beispiel in der Hvidding=
und Norderrangstrupharde der Allemansting noch bis 1833
in dänischer Sprache abgehalten, in der Frös= und Kalfslundharde