Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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heute  fast  wörtlich  im  GVG.  $  16  wieder:  »Ausnahmegerichte
  sind  unstatthaf.  Niemand  darf  seinem  gesetzlichen
  Richter  entzogen  werden.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  Kriegsgerichte  und  Standrechte  werden
hiervon  nicht  berührt«.,

Es  hat  daher  der  Art.7  PrVU,  infolge  der  Erhebung
seines  Inhalts  zum  Grundsatz  des  Reichsrechts  seine  Gültigkeit
  verloren.  Demgemäß  ist  auch  in  Preußen  die
Suspension  des  Art.  7  nicht  mehr  erforderlich.  Es  bedarf
auch  keiner  Suspension  des  $  16  GVG.,  es  kommt  vielmehr
  einfach  dessen  Satz  3  zur  Anwendung),

    

 

II)  Nun  zum  Wesen  der  Kriegsgerichte.

1)  Diese  sogenannten  »außerordentlichen  Kriegsgerichte«
  sind  nicht  mit  den  gewöhnlichen  auch  in  Friedenszeiten
  die  Militärstrafgerichtsbarkeit  besorgenden  Kriegsgerichten

  zu  verwechseln.  Die  Militärstrafgerichtsbarkeit

 

 

1)  So  dieh.M.:  Laband  a.a.O.  Bd.IV,  8.  43£,,  ihm  folgend
Ebermayer,  Giese,  Haldy,  v.  Schlayer.  Dagegen  Goldschmidt
(a.a.  ©.  5.  2),  der  die  Suspeneion  der  Sätze  1  und  2  des  8  16
GVG.  noch  für  erforderlich  hält.  Er  sagt:  Satz  5  des  $  16  halte
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Kriegsgerichte  und  Standrechte
  aufrecht;  diese  seien  für  das  Reich  Art.  68  RV,,  der  auf
das  preuß.  BZG.  verweise,  das  wiederum  die  Anordnungen  von
Kriegegerichten  nur  nach  vorheriger  Suspension  des  Art.7  PrYU.
bezw.  des  an  seine  Stelle  getretenen  Grundgesetzes  zulasse  ($$  5,
10  BZG.).  Keinen  anderen  Schluß  lasse  die  Erwägung  zu,  daß
eine  Suspension  der  Bätze  1  und  2  $  16  GVG.  darum  nicht  erforderlich
  sei,  weil  die  Anordnung  der  Kriegsgerichte  eigentlich
gar  keine  Ausnahme  von  dem  Prinzip  der  Sätze  1  und  2516
GYG.  sei.

Nach  Stenglein  endlich  bedarf  es  der  Suspension  des  Art.7
des  PrVU.,  da  die  reichsgesetzlichen  und  preußischen  Bestimmungen
  nebeneinander  beständen.