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heute fast wörtlich im GVG. $ 16 wieder: »Ausnahmegerichte
sind unstatthaf. Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen
über Kriegsgerichte und Standrechte werden
hiervon nicht berührt«.,
Es hat daher der Art.7 PrVU, infolge der Erhebung
seines Inhalts zum Grundsatz des Reichsrechts seine Gültigkeit
verloren. Demgemäß ist auch in Preußen die
Suspension des Art. 7 nicht mehr erforderlich. Es bedarf
auch keiner Suspension des $ 16 GVG., es kommt vielmehr
einfach dessen Satz 3 zur Anwendung),
II) Nun zum Wesen der Kriegsgerichte.
1) Diese sogenannten »außerordentlichen Kriegsgerichte«
sind nicht mit den gewöhnlichen auch in Friedenszeiten
die Militärstrafgerichtsbarkeit besorgenden Kriegsgerichten
zu verwechseln. Die Militärstrafgerichtsbarkeit
1) So dieh.M.: Laband a.a.O. Bd.IV, 8. 43£,, ihm folgend
Ebermayer, Giese, Haldy, v. Schlayer. Dagegen Goldschmidt
(a.a. ©. 5. 2), der die Suspeneion der Sätze 1 und 2 des 8 16
GVG. noch für erforderlich hält. Er sagt: Satz 5 des $ 16 halte
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte
aufrecht; diese seien für das Reich Art. 68 RV,, der auf
das preuß. BZG. verweise, das wiederum die Anordnungen von
Kriegegerichten nur nach vorheriger Suspension des Art.7 PrYU.
bezw. des an seine Stelle getretenen Grundgesetzes zulasse ($$ 5,
10 BZG.). Keinen anderen Schluß lasse die Erwägung zu, daß
eine Suspension der Bätze 1 und 2 $ 16 GVG. darum nicht erforderlich
sei, weil die Anordnung der Kriegsgerichte eigentlich
gar keine Ausnahme von dem Prinzip der Sätze 1 und 2516
GYG. sei.
Nach Stenglein endlich bedarf es der Suspension des Art.7
des PrVU., da die reichsgesetzlichen und preußischen Bestimmungen
nebeneinander beständen.