36 Reichsstempelgesetz.
Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem
Erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind. 1
8 47. [44.] Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe,
welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden,
haben der zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate zu bestimmenden
Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen
Fahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags
erforderlichen Angaben einzureichen.
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag
von der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.
§ 48. 145.] Andere als die im § 47 bezeichneten Eisenbahnund
Dampfschiffahrtsverwaltungen haben den Abgabebetrag für die
auszugebenden Fahrkarten im voraus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch
Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen
Abstempelung der vorzulegenden Fahrkarten.
§ 49. [46.] Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der
erforderlichen Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle
des § 48 eine Abstempelung der Karten ohne vorgängige Abgabenentrichtung
bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen
wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der
Fahrkarten in der im § 47 vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (88 47 und 48)
in jedem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen
und einzuziehen.
§ 50. [47.] Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche
zur Fahrt auf inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschifffahrt
auf inländischen Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung
der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach näherer Bestimmung
des Bundesrats zu erfolgen.
§ 51. [48.] Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung
oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten,
welche der Vorschrift des § 48 unterliegen, aber mit dem
vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind, veräußert, so
wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen
Fall bestraft.
§ 52. 149.] Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des
§ 51 der gleichen Vorschrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt
neben der Strafe des § 51 der im § 26 vorgesehenen Rückfallsstrafe.
§ 53. 150.] Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten
Stempelabgabe findet nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte