Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

W  3.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  10.  Februar  1877.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter
Reichsbanknoten.  Vom  7.  Februar  1877.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung
  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Hofmaler  von  Gegenbaur'sche  Stiftung  in  Wangen  für  arme  und
talentvolle,  den  Wissenschaften  oder  der  Kunst  sich  widmende  Jünglinge  von  da.  Vom  1.  Februar  1877.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aufhebung  der  besonderen  Staatsaufsicht  Üüber  die
Gemeinde  Althütte,  Oberamts  Backnang.  Vom  5.  Februar  1877.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betressend  die  Einreihung  einiger  Dienerklassen  des  Finanzdepartements  in  die  Rangordnung.  Vom  7.  Februar  1877.

 

Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Behandlung  nachgemachter
und  verfälschter  Reichsbanknoten.  Vom  7.  Februar  1877.

Ueber  die  Behandlung  nachgemachter  und  verfälschter  Reichsbanknoten  hat  der  Bundesrath
  unter  dem  30.  November  v.  J.  folgende  Bestimmungen  festgestellt:

I.  Sämmtliche  Reichs=  und  Landeskassen  haben  die  bei  ihnen  eingehenden  nachgemachten
oder  verfälschten  Reichsbanknoten  (88.  146—149  des  Strafgesetzbuchs)  anzuhalten.

II.  Wird  ein  eingehendes  Falschstück  als  solches  von  dem  Kassenbeamten  ohne
weiteres  erkannt,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justiz=  oder
Polizei-Behörde  Anzeige  zu  machen  und  derselben  das  angehaltene  Falschstück  unter  Beifügung
  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts  2c.  beziehungsweise  der  über  die  Einzahlung
  aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung  vorzulegen.

III.  Erscheint  die  Unechtheit  einer  Note  zweifelhaft,  so  ist  dieselbe,  nachdem  dem
bisherigen  Inhaber  eine  Bescheinigung  über  den  Sachverhalt  ertheilt  worden  ist,  an  das
Reichsbank-Direktorium  (Berlin  W.  Jägerstraße  Nro.  34)  einzusenden.  Dasselbe
wird  diese  Noten  einer  Prüfung  unterwerfen  und