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8 5.
Die Teilnahme.
A. Allgemeines.
Das RStGB. kennt drei Formen der Teilnahme:
a) Mittäterschaft,
b) Anstiftung,
c) Beihilfe.
Der von Berner (S. 154) für Teilnahme gewählte
synonyme Ausdruck „Mitwirken zu einer Missetat‘ deckt sich
wohl am besten mit dem gesetzlichen Wortlaut. Es ist nicht
an dem, daß der Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme
darın zu finden ıst, daß erstere eine Ursache, letztere
lediglich eine Bedingung setzt. Denn $ 47 RStGB., der sich
gleichfalls im 3. Abschnitte (Teilnahme) befindet, behandelt
nur das deliktische Tun solcher Personen, die eine Ausführungshandlung
setzen, die, Jeder für sich, eine Tatbestandshandlung
ausführen oder mit anderen Worten, von denen jeder
zum mindesten eine wirkliche Ursache setzt. Der oben gedachte
Unterschied besteht nur zwischen der Täterschaft (seı
diese Allein- oder Mittäterschaft) und den Teilnahmehandlungen
im engeren Sinne, nämlich Beihilfe und Anstiftung.
Die Fassung, welche das RStGB. der Anstiftung verliehen
hat, bringt klar zum Ausdruck, daß sie der Verursachung
gegenüber ein minus ist; der Begriff der intellektuellen Urheberschaft
ist verschwunden; sämtliche psychisch vermittelte
Kausalität ist nicht reine Kausalität, gehört deshalb nicht in
das Gebiet der Täterschaft, sondern der Teilnahmei.e.S. Die
Anstiftung ist sonach etwas Unselbständiges und durchaus abhängig
davon, daß das Delikt, zu dem angestiftet wurde, in
strafbarer Weise begangen oder verursacht wurde. Mittäterschaft
einerseits und Beihilfe wie Anstiftung andererseits
unterscheiden sich demnach nicht quantitativ, indem etwa
der eine in höherem Grade die deliktische Wirkung mit verursacht
hätte, sondern sind qualitativ verschieden. Ihre
Grenze ist eine ähnliche wie zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung,
und nicht mit Unrecht sagt man: eine Handlung,
die bei einem Alleintäter sich als Vorbereitungshandlung
darstellen würde, könne nie eine Täterschaftshandlung bilden,
sondern bilde stets eine Anstiftung oder eine Beihilfe.