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führten 26. Aug. zu einem Waffenstillstand.
Die provisorische Regierung mußte
zurücktreten, eine neue wurde von Graf
Karl Moltke gebildet, aber en 26. März
1849 durch eine aus Beseler und dem
Grafen v. Reventlow-Preetz bestehende
Statthalterschaft ersetzt. Während des
Waffenstillstands rückten preußische und
andre deutsche Bundestruppen in S. ein,
und nach dem Ablauf desselben 1. April
begann der Krieg wieder. Nach einem
lücklichen Gefecht gegen eine dänische
Kotiill in der Bucht von Eckernförde (5.
April) erstürmten die Bundestruppen 13.
April die Düppler Schanzen. Die Schleswig-Holsteiner
unter General v. Bonin
siegten dann 23. April bei Kolding und 7.
Mai bei Gudsbe. Dagegen wurden sie bei
Fredericia 6. Juli von den Dänen geschlagen.
Nachdem Preußen schon 10. Juli 1849
einen Wassenstillstand mit Dänemark geschlossen
hatte, kam es 2. Juli 1850 zum
Frieden in Berlin, den Preußen im Namen
des Bundes abschloß. Darin wurde
in den Herzogtümern der Zustand vor dem
Krieg wiederhergestellt und die * ogtümer
dem König von Dänemark über afen-.
Inzwischen hatten die Schleswig-Holsteiner
unter General v. Willisen, der an
Bonins Stelle getreten war, den Krieg
allein fortgesetzt. Nach dem unglücklichen
Gefecht bei Jd stedt (s. d., 24. und 25. Juli
1850) besiegte er zwar die Dänen 12. Sept.
bei Missunde, versuchte aber 4. Okt. vergebeus,
Friedrichstadt zu erstürmen. Osterreich
und Preußen verlangten nun von
der Landesversammlung soforti e Einstellung
der Feindseligreiten und rlint
der Truppen hinter die Eider. Jene g
41. Jan. 1851 nach und löste sich auf. Die
Armee ward entlassen, und österreichische
Truppen besetzten das Land. Das Staats-=grundgesetz
für S. vom 15. Sept. 1848
ward aufgehoben und durch königlichen
Erlaß vom 28. Jan. 1852 beide Herzogtümer
insofern Letrennt als jedes besondere,
nur dem zug verantwortliche Minister
und eine ständische Volksvertretung
erhielt. Nunmehr ging auch die Regierung,
welche inzwischen durch Bundeskommissare
ausgeübt war, auf Dänemark
über. Durch das Londoner Protokoll vom
Schleswig-Holstein.
8. Mai 1802 ward die dänische Erbfolge dem
Prinzen Christian von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
und dessen
männlichen Erben zugesichert und zugleich
die Notwendigkeit der Erhaltung der dänischen
Monarchie in ihrem gegenwärtien
Bestand anerkannt. Trotz des Protees
beider Volksvertretungen wurde 15.
Febr. 1854 die Sonderverfassung für
chleswig, 11. Juni für Holstein publiziert
und 26. Juli die dänische Gesamtaatsverfassung
erlassen. Letztere wurde
jedoch infolge des Einspruchs des Bundes
6. Nov. 1858 wenigstens für Holstein und
Lauenburg aufzehoben.
Die seit 1858 wiederholt angedrohte
Bundeserekution suchte die dänische Regierung
durch scheinbare Nachgiebigkeit hinzuziehen.
Eine königliche Verordnung vom
30. März 1863 trennte Holstein von der
Gesamtmonarchie, und 13. Nov. wurde
für Dänemark-Schleswig eine neue Verfassung
gegeben, welche die Einverleibun
des Herzogtums Schleswig in Dänemar
enthielt. Der Deutsche Bund beschloß 1.
Okt. die Exekution in Holstein und Lauenburg,
da brachte der Tod König Friedrichs
VII. 15. Nov. die A#gelegene t der
Herzogtümer in ein neues Stadium. Mit
ihm erlosch der Mannsstamm der königlichen
Linie des Hauses Oldenburg. In
Dänemark folgte Christian IX. und beanspruchte
dem Londoner Protokoll gemäß
auch die Nachfolge in den Herzogtümern.
Der Herzog Christian von Augustenburg
(s. Christian 2) hatte 1852 seine Zustimmung
zum Protokoll gegeben, nicht aber
r Erbprinz, ebensowenig der Deutsche
und.
Deshalb erklärte 19. Nov. 1863 der Erbrinz
seinen Regierungsantritt als Herzog
"I- rich VIII. (s. Friedr ich 31) von
u und Lauenburg, und die holsteinische
Ständeversammlung verwandie sich zu seinen
Gunsten beim Bunde. Dieser z
7. Dez. die Bundesexekution in Holstein,
da Christian IX. die Gesamtstaatsverfassung
anerkannt hatte. erklärten
Preußen und Osterreich, daß sie sich ihrerseits
durch den Londoner Vertrag gebunden
glaubten. Die Exekution Sachsen
und Hannover, in zweiter Linie Osterreich
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