Metadata : Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

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führten  26.  Aug.  zu  einem  Waffenstillstand.
  Die  provisorische  Regierung  mußte
zurücktreten,  eine  neue  wurde  von  Graf
Karl  Moltke  gebildet,  aber  en  26.  März
1849  durch  eine  aus  Beseler  und  dem
Grafen  v.  Reventlow-Preetz  bestehende
Statthalterschaft  ersetzt.  Während  des
Waffenstillstands  rückten  preußische  und
andre  deutsche  Bundestruppen  in  S.  ein,
und  nach  dem  Ablauf  desselben  1.  April
begann  der  Krieg  wieder.  Nach  einem
lücklichen  Gefecht  gegen  eine  dänische
Kotiill  in  der  Bucht  von  Eckernförde  (5.
April)  erstürmten  die  Bundestruppen  13.
April  die  Düppler  Schanzen.  Die  Schleswig-Holsteiner
  unter  General  v.  Bonin
siegten  dann  23.  April  bei  Kolding  und  7.
Mai  bei  Gudsbe.  Dagegen  wurden  sie  bei
Fredericia  6.  Juli  von  den  Dänen  geschlagen.
  Nachdem  Preußen  schon  10.  Juli  1849
einen  Wassenstillstand  mit  Dänemark  geschlossen
  hatte,  kam  es  2.  Juli  1850  zum
Frieden  in  Berlin,  den  Preußen  im  Namen
  des  Bundes  abschloß.  Darin  wurde
in  den  Herzogtümern  der  Zustand  vor  dem
Krieg  wiederhergestellt  und  die  *  ogtümer
  dem  König  von  Dänemark  über  afen-.
Inzwischen  hatten  die  Schleswig-Holsteiner
  unter  General  v.  Willisen,  der  an
Bonins  Stelle  getreten  war,  den  Krieg
allein  fortgesetzt.  Nach  dem  unglücklichen
Gefecht  bei  Jd  stedt  (s.  d.,  24.  und  25.  Juli
1850)  besiegte  er  zwar  die  Dänen  12.  Sept.
bei  Missunde,  versuchte  aber  4.  Okt.  vergebeus,
  Friedrichstadt  zu  erstürmen.  Osterreich
  und  Preußen  verlangten  nun  von
der  Landesversammlung  soforti  e  Einstellung
  der  Feindseligreiten  und  rlint
der  Truppen  hinter  die  Eider.  Jene  g
41.  Jan.  1851  nach  und  löste  sich  auf.  Die
Armee  ward  entlassen,  und  österreichische

Truppen  besetzten  das  Land.  Das  Staats-=grundgesetz

  für  S.  vom  15.  Sept.  1848
ward  aufgehoben  und  durch  königlichen
Erlaß  vom  28.  Jan.  1852  beide  Herzogtümer
  insofern  Letrennt  als  jedes  besondere,
  nur  dem  zug  verantwortliche  Minister
  und  eine  ständische  Volksvertretung
erhielt.  Nunmehr  ging  auch  die  Regierung,
  welche  inzwischen  durch  Bundeskommissare
  ausgeübt  war,  auf  Dänemark
über.  Durch  das  Londoner  Protokoll  vom

Schleswig-Holstein.

8.  Mai  1802  ward  die  dänische  Erbfolge  dem
Prinzen  Christian  von  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
  und  dessen
männlichen  Erben  zugesichert  und  zugleich
die  Notwendigkeit  der  Erhaltung  der  dänischen
  Monarchie  in  ihrem  gegenwärtien
  Bestand  anerkannt.  Trotz  des  Protees
  beider  Volksvertretungen  wurde  15.
Febr.  1854  die  Sonderverfassung  für

chleswig,  11.  Juni  für  Holstein  publiziert
  und  26.  Juli  die  dänische  Gesamtaatsverfassung

  erlassen.  Letztere  wurde
jedoch  infolge  des  Einspruchs  des  Bundes
6.  Nov.  1858  wenigstens  für  Holstein  und
Lauenburg  aufzehoben.

Die  seit  1858  wiederholt  angedrohte
Bundeserekution  suchte  die  dänische  Regierung
  durch  scheinbare  Nachgiebigkeit  hinzuziehen.
  Eine  königliche  Verordnung  vom
30.  März  1863  trennte  Holstein  von  der
Gesamtmonarchie,  und  13.  Nov.  wurde
für  Dänemark-Schleswig  eine  neue  Verfassung
  gegeben,  welche  die  Einverleibun
des  Herzogtums  Schleswig  in  Dänemar
enthielt.  Der  Deutsche  Bund  beschloß  1.
Okt.  die  Exekution  in  Holstein  und  Lauenburg,
  da  brachte  der  Tod  König  Friedrichs
  VII.  15.  Nov.  die  A#gelegene  t  der
Herzogtümer  in  ein  neues  Stadium.  Mit
ihm  erlosch  der  Mannsstamm  der  königlichen
  Linie  des  Hauses  Oldenburg.  In
Dänemark  folgte  Christian  IX.  und  beanspruchte
  dem  Londoner  Protokoll  gemäß
auch  die  Nachfolge  in  den  Herzogtümern.
Der  Herzog  Christian  von  Augustenburg
(s.  Christian  2)  hatte  1852  seine  Zustimmung
  zum  Protokoll  gegeben,  nicht  aber
r  Erbprinz,  ebensowenig  der  Deutsche

und.

Deshalb  erklärte  19.  Nov.  1863  der  Erbrinz

  seinen  Regierungsantritt  als  Herzog
"I-  rich  VIII.  (s.  Friedr  ich  31)  von

u  und  Lauenburg,  und  die  holsteinische
Ständeversammlung  verwandie  sich  zu  seinen
  Gunsten  beim  Bunde.  Dieser  z
7.  Dez.  die  Bundesexekution  in  Holstein,
da  Christian  IX.  die  Gesamtstaatsverfassung
  anerkannt  hatte.  erklärten
Preußen  und  Osterreich,  daß  sie  sich  ihrerseits
  durch  den  Londoner  Vertrag  gebunden
glaubten.  Die  Exekution  Sachsen
und  Hannover,  in  zweiter  Linie  Osterreich

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