226 Die Gutsunterthänigkeit.
Nach Beendigung des siebenjährigen Krieges erging ferner noch eine
Verordnung in Bezug auf die während des Krieges wüste gewordenen Stellen.1)
Die Gutsherrschaften wurden darin angewiesen, binnen eines Jahres alle seit
1756 wüste gewordenen Stellen wieder zu besetzen. Geschah dies nicht, so
hatte die Herrschaft für jede nicht wieder besetzte Bauerstelle 1000 Thlr. und
für jede Gärtner= und Häuslerstelle 300 Thlr. Strafe zu erlegen, sollte
aber gleichwohl unverzüglich zur Wiederbesetzung der wüsten Stelle angehalten
werden.
Die Lösung der Abhängigkeit des Bauernstandes vom Großgrundbesitze
wurde zwar versucht, aber nicht erreicht. Am 23. 5. 1763 verfügte der König
selbst für Pommern: „Sollen absolut und ohne das geringste Raisonniren,
alle Leibeigenschaften, sowohl in Königlichen, Adligen als Stadteigentumsdörfern
von Stund an gänzlich abgeschaffet werden, und alle diejenigen, so
sich dagegen opponiren werden, so viel möglich mit Güte, in deren Entstehung
aber mit force dahin gebracht werden, daß diese von Sr. K. M. so festgesetzte
Idee zum Nutzen der ganzen Provinz ins Werk gerichtet werde.“ 2) Jedoch
wurde auf die Vorstellung der Stände, daß bei Aufhebung der Gutsunterthänigkeit
die Bauern ihre Güter verkaufen und sich nach Gegenden wenden
würden, wo die Werbung nicht bestehe, von dem Plane des Königs wieder
Abstand genommen, zumal ein Versuch, den man auf einem neumärkischen
Amte machte, die Befürchtungen der pommerschen Stände bestätigte. Die
Freiheit des Bauernstandes bestand daher nur in einem großen Teile der
westfälischen Besitzungen, namentlich in Kleve-Mark und Ostfriesland, in den
ostpreußischen und pommerschen Amtern, wo Friedrich Wilhelm I. die Leibeigenschaft
aufgehoben, in den Koloniedörfern und in Westpreußen, wo die
Leibeigenschaft gleich nach der Besitznahme beseitigt wurde.
Wenn also die Zeit für die allgemeine Emancipation des Bauernstandes
vom Großgrundbesitze noch nicht gekommen schien, so wurde doch seine materielle
Lage in jeder Weise gefördert, und die Produktionsfähigkeit gehoben. Vor
allen Dingen gehört hierher die Beseitigung der Gemeinheiten, welche bei der
alten Dreifelderwirtschaft von Nutzen, einer Bewirtschaftung nach neuerer
Methode hinderlich waren. Bald nach Beendigung des siebenjährigen Krieges
ließ es sich daher der König angelegen sein, die unter den Herrschaften und
Bauern wie unter letzteren allein bestehenden Gemeinheiten zu beseitigen. Die
Teilung wurde jedoch nicht erzwungen, sondern nur befördert, namentlich durch
Verbreitung belehrender Schriften, durch Aussetzung von Belohnungen für
1) N. C. C. III, 4, Nr. 42.
2) Preuß, Lebensbeschreibung Fr. d. Gr. II, S. 55.