Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

226  Die  Gutsunterthänigkeit.

Nach  Beendigung  des  siebenjährigen  Krieges  erging  ferner  noch  eine
Verordnung  in  Bezug  auf  die  während  des  Krieges  wüste  gewordenen  Stellen.1)
Die  Gutsherrschaften  wurden  darin  angewiesen,  binnen  eines  Jahres  alle  seit
1756  wüste  gewordenen  Stellen  wieder  zu  besetzen.  Geschah  dies  nicht,  so
hatte  die  Herrschaft  für  jede  nicht  wieder  besetzte  Bauerstelle  1000  Thlr.  und
für  jede  Gärtner=  und  Häuslerstelle  300  Thlr.  Strafe  zu  erlegen,  sollte
aber  gleichwohl  unverzüglich  zur  Wiederbesetzung  der  wüsten  Stelle  angehalten
werden.

Die  Lösung  der  Abhängigkeit  des  Bauernstandes  vom  Großgrundbesitze
wurde  zwar  versucht,  aber  nicht  erreicht.  Am  23.  5.  1763  verfügte  der  König
  selbst  für  Pommern:  „Sollen  absolut  und  ohne  das  geringste  Raisonniren,
alle  Leibeigenschaften,  sowohl  in  Königlichen,  Adligen  als  Stadteigentumsdörfern
  von  Stund  an  gänzlich  abgeschaffet  werden,  und  alle  diejenigen,  so
sich  dagegen  opponiren  werden,  so  viel  möglich  mit  Güte,  in  deren  Entstehung
aber  mit  force  dahin  gebracht  werden,  daß  diese  von  Sr.  K.  M.  so  festgesetzte
Idee  zum  Nutzen  der  ganzen  Provinz  ins  Werk  gerichtet  werde.“  2)  Jedoch
wurde  auf  die  Vorstellung  der  Stände,  daß  bei  Aufhebung  der  Gutsunterthänigkeit
  die  Bauern  ihre  Güter  verkaufen  und  sich  nach  Gegenden  wenden
würden,  wo  die  Werbung  nicht  bestehe,  von  dem  Plane  des  Königs  wieder
Abstand  genommen,  zumal  ein  Versuch,  den  man  auf  einem  neumärkischen
Amte  machte,  die  Befürchtungen  der  pommerschen  Stände  bestätigte.  Die
Freiheit  des  Bauernstandes  bestand  daher  nur  in  einem  großen  Teile  der
westfälischen  Besitzungen,  namentlich  in  Kleve-Mark  und  Ostfriesland,  in  den
ostpreußischen  und  pommerschen  Amtern,  wo  Friedrich  Wilhelm  I.  die  Leibeigenschaft
  aufgehoben,  in  den  Koloniedörfern  und  in  Westpreußen,  wo  die
Leibeigenschaft  gleich  nach  der  Besitznahme  beseitigt  wurde.

Wenn  also  die  Zeit  für  die  allgemeine  Emancipation  des  Bauernstandes
vom  Großgrundbesitze  noch  nicht  gekommen  schien,  so  wurde  doch  seine  materielle
Lage  in  jeder  Weise  gefördert,  und  die  Produktionsfähigkeit  gehoben.  Vor
allen  Dingen  gehört  hierher  die  Beseitigung  der  Gemeinheiten,  welche  bei  der
alten  Dreifelderwirtschaft  von  Nutzen,  einer  Bewirtschaftung  nach  neuerer
Methode  hinderlich  waren.  Bald  nach  Beendigung  des  siebenjährigen  Krieges
ließ  es  sich  daher  der  König  angelegen  sein,  die  unter  den  Herrschaften  und
Bauern  wie  unter  letzteren  allein  bestehenden  Gemeinheiten  zu  beseitigen.  Die
Teilung  wurde  jedoch  nicht  erzwungen,  sondern  nur  befördert,  namentlich  durch
Verbreitung  belehrender  Schriften,  durch  Aussetzung  von  Belohnungen  für

1)  N.  C.  C.  III,  4,  Nr.  42.
2)  Preuß,  Lebensbeschreibung  Fr.  d.  Gr.  II,  S.  55.