Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

37

pondenz  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —
durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  allgemeinen  Handelskodex  enthalten.  Für
Telcgramme  in  offener  Sprache  sind  neben  der  deutschen  folgende  Sprachen  gestattet:
anamitisch,  arabisch,  armenisch,  dänisch,  englisch,  flämisch,  französisch,  gricchisch,  hebräisch,
holländisch,  italicnisch,  japanisch,  lateinisch,  lupemburgisch,  malayisch,  norwegisch,  persisch,
  por  ngiesisch,  rumänisch,  schwedisch,  siamesisch,  flavisch,  (böhmisch,  bulgarisch,
kroatisch,  illyrisch,  polnisch,  russisch,  kleinrussisch,  ruthenisch,  serbisch,  slavonisch,  slovakisch,
  slovenisch),  spanisch,  ungarisch  und  türkisch.  Bei  der  Niederschrift  der  in
fremden  Sprachen  abgesaßten  Telegramme  sind  lateinische  oder  deutsche  Schriftzeichen
anzuwenden.  Für  Telegrammne,  die  streckenweise  oder  ausschließlich  durch  Telegraphen
der  im  deutschen  Reich  gelegenen  Eisenbahnen  zu  befördern  sind,  ist  jedoch  die
Fassung  in  deutscher  Sprache  Bedingung,  soweit  nicht  für  einzelne  Bahnen  und
Stationen  der  Gebrauch  fremder  Sprachen  ausdrücklich  nachgegeben  wird.  Werden
Telegramme  vom  Vahntelegraphen  bei  der  Weiterbeförderung  zurückgewiesen,  weil
sie  in  einer  fremden  Sprache  abgefaßt  sind,  so  werden  sie  mit  der  Post  weitergesandt.


IV  Als  „Telegrammein  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen
Telegramme  angeseben,  deren  Text  aus  Wörlern  besteht,  die  weder  in  einer  noch
in  mehreren  der  für  den  telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen
Sprachen  verständliche  Säße  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus
Silben  bestehen,  die  sich  nach  dem  Grbrauch  der  deutschen,  englischen,  sranzösischen,
holländischen,  italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen
  lassen;  sie  dürfen  höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsecalphabet  enthalten.
  Wortbildungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,  werden  der
chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und  demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die
durch  sprachwidrige  Zusammenziehung  zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen
Sprache  gebildet  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

V  Unter  „Telegrammen  inchiffrierter  Sprache“  versteht  man  diejenigen
  Telegramme,  deren  Text  gebildet  wird:

1.  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen  stehenden  arabischen  Ziffern
mit  geheimer  Bedentung  oder  aus  einzeln,  in  Gruppen  oder  Reihen
stehenden  Buchstaben  mit  geheimer  Bedentung;

2.  aus  Wörtern,  Namen,  Buchstabenausdrücken  oder  Zusammenstellungen,
die  weder  den  Bedingungen  der  offenen  Sprache,  noch  denen  der  verabredeten
  Sprache  genügen.

Zissern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  nebeneinander  im

Texte  desselben  Telegramms  nicht  vorkommen.  Die  unter  ill  erwähnten  Handelszeichen
  usv.  werden  nicht  als  Buchstabengruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.


7*