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8. 1.
Die Bildungslaufbahn der Schulamtszöglinge in den öffentlichen Seminarien beginnt
nach Vollendung eines zweijährigen Vorbereitungs-Cursus und erstreckt sich statt
seitheriger zwei Jahre künftig auf drei Jahre.
Ebenso hat die Bildungslaufbahn in den Privat-Seminarien und, in vorkommenden
Fällen, auch bei einzelnen Lehrern künftig im Ganzen fünf Jahre zu umfassen.
8. 2.
Diese Verlängerung soll nicht sowohl zu einer extensiven Vermehrung des Wissensstoffs,
als vielmehr zu einer intensiven Vertiefung und Verarbeitung desselben, zu Erzielung
größerer Klarheit, Sicherheit und Festigkeit in den allgemeinen und den besonderen
Berufskenntnissen, zur Vervollkommnung in den technischen Fächern, namentlich
in Musik und Zeichnen, besonders aber dazu benützt werden, um eine gründlichere praktische
Einführung in das Schulhalten zu ermöglichen.
§. 3.
Mit jedem öffentlichen und —. so weit möglich — mit jedem Privat-Schullehrer-Seminar
wird eine Uebungsschule in Verbindung gesetzt, in welcher die Seminarzöglinge
im letzten Jahre unter Aufsicht und Leitung eines hiefür bestellten Lehrers im
selbstthätigen Unterrichten sich üben.
S. 4.
In jedes der öffentlichen Schullehrer-Seminarien findet eine jährliche Aufnahme
und zwar der Regel nach von je 25 Zöglingen statt, vorbehältlich der zunächst noch diesfalls
zu erlassenden besonderen Uebergangs-Bestimmungen.
8. 5.
Der Genuß der Stipendien der Seminaristen erstreckt sich auf drei Jahre.
Im übrigen bleiben die bestehenden Grundsätze bezüglich des Genusses und des
Betrags der Stipendien, sowie bezüglich der Pflicht zum. Ersatze derselben unverändert.
8. 6.
Die Verpflichtung der Zöglinge zu Vollendung eines dreijährigen Cursus tritt erstmals
für diejenigen ein, welche im Frühjahr 1866 in die öffentlichen Schullehrer=Seminarien
aufgenommen werden.
Mit demselben Zeitpunkt beginnt auch die entsprechende Verpflichtung zu einem
verlängerten Curs für die Zöglinge in Privat-Seminarien und bei einzelnen Lehrern.