Metadata : Preußisches Verwaltungsrecht.

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8.  1.

Die  Bildungslaufbahn  der  Schulamtszöglinge  in  den  öffentlichen  Seminarien  beginnt
  nach  Vollendung  eines  zweijährigen  Vorbereitungs-Cursus  und  erstreckt  sich  statt
seitheriger  zwei  Jahre  künftig  auf  drei  Jahre.

Ebenso  hat  die  Bildungslaufbahn  in  den  Privat-Seminarien  und,  in  vorkommenden
  Fällen,  auch  bei  einzelnen  Lehrern  künftig  im  Ganzen  fünf  Jahre  zu  umfassen.

8.  2.

Diese  Verlängerung  soll  nicht  sowohl  zu  einer  extensiven  Vermehrung  des  Wissensstoffs,
  als  vielmehr  zu  einer  intensiven  Vertiefung  und  Verarbeitung  desselben,  zu  Erzielung
  größerer  Klarheit,  Sicherheit  und  Festigkeit  in  den  allgemeinen  und  den  besonderen
  Berufskenntnissen,  zur  Vervollkommnung  in  den  technischen  Fächern,  namentlich
in  Musik  und  Zeichnen,  besonders  aber  dazu  benützt  werden,  um  eine  gründlichere  praktische
  Einführung  in  das  Schulhalten  zu  ermöglichen.

§.  3.

Mit  jedem  öffentlichen  und  —.  so  weit  möglich  —  mit  jedem  Privat-Schullehrer-Seminar
  wird  eine  Uebungsschule  in  Verbindung  gesetzt,  in  welcher  die  Seminarzöglinge
  im  letzten  Jahre  unter  Aufsicht  und  Leitung  eines  hiefür  bestellten  Lehrers  im
selbstthätigen  Unterrichten  sich  üben.

S.  4.

In  jedes  der  öffentlichen  Schullehrer-Seminarien  findet  eine  jährliche  Aufnahme
und  zwar  der  Regel  nach  von  je  25  Zöglingen  statt,  vorbehältlich  der  zunächst  noch  diesfalls
  zu  erlassenden  besonderen  Uebergangs-Bestimmungen.

8.  5.

Der  Genuß  der  Stipendien  der  Seminaristen  erstreckt  sich  auf  drei  Jahre.

Im  übrigen  bleiben  die  bestehenden  Grundsätze  bezüglich  des  Genusses  und  des
Betrags  der  Stipendien,  sowie  bezüglich  der  Pflicht  zum.  Ersatze  derselben  unverändert.
8.  6.

Die  Verpflichtung  der  Zöglinge  zu  Vollendung  eines  dreijährigen  Cursus  tritt  erstmals
  für  diejenigen  ein,  welche  im  Frühjahr  1866  in  die  öffentlichen  Schullehrer=Seminarien
  aufgenommen  werden.

Mit  demselben  Zeitpunkt  beginnt  auch  die  entsprechende  Verpflichtung  zu  einem
verlängerten  Curs  für  die  Zöglinge  in  Privat-Seminarien  und  bei  einzelnen  Lehrern.