Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Anstellungsprüfung
  für
den  höheren
Staatsforstdienst.


Prüfungskommission,



Prüfungsordnung.


—

Wiederholung
der  Prüfung.

Prädizierte
Forstassessoren.



Praktische
Fortbildung
der  prädizierten

  Forstassessoren.



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(3)  Anzeigen  dieser  Art  sind,  wenn  sie  von  den  Revierverwaltungen  erstattet  werden,
durch  die  Oberforstmeisterei  an  das  Finanzministerium  mittels  gutachtlichen  Berichtes  ein—
zureichen.

8  19.  (0  Die  Fähigkeit  zur  Anstellung  im  höheren  Staatsforstdienste  wird  durch
Ablegung  der  Anstellungsprüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst  erlangt.

(:)  Durch  diese  Prüfung  soll  der  Nachweis  erbracht  werden,  daß  sich  der  Forstreferendar
  nach  dem  Abgange  von  der  Forstakademie  für  den  praktischen  Beruf  weiter  ausgebildet
  und  die  Lehren  der  Forstwissenschaft  zu  verwerten  und  anzuwenden  gelernt  hat.

(3)  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  muß  spätestens  innerhalb  einer  Frist  von  sechs
Jahren  nach  bestandener  Diplomprüfung  erfolgen.

8  20.  (1)  Die  Anstellungsprüfung  wird  durch  die  dem  Finanzministerium  unmittelbar
  untergeordnete  „Königliche  Prüfungskommission  für  den  höheren  Staatsforstdienst“
  vorgenommen.

(2)  Die  Zusammensetzung  dieser  Kommission  und  das  Prüfungsverfahren  werden  durch
besondere  Vorschriften  (Anlage  A)  geregelt.

8  21.  Forstreferendare,  welche  die  Prüfung  nicht  bestanden  haben,  können  nur  zur
nächsten  oder  übernächsten  Prüfung  nochmals  zugelassen  werden.  Eine  dritte  Prüfung
findet  nicht  statt.

8  22.  (1)  Forstreferendare,  welche  die  Anstellungsprüfung  für  den  höheren  Staatsforstdienst
  bestanden  haben,  erlangen  damit  die  Berechtigung,  das  Prädikat  „Forstassessor“
  zu  führen.

(2)  Das  Bestehen  der  Anstellungsprüfung  gewährt  keinen  Anspruch  auf  Anstellung  im
Staatsforstdienste  (vergl.  §  8  des  Gesetzes,  die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  betreffend,
vom  7.  März  1835,  G.=  u.  V.-Bl.  S.  169).

8  23.  Die  prädizierten  Forstassessoren  haben  sich  bis  zu  ihrer  Anstellung  als  Staatsdiener
  entweder  auf  einem  Staatsforstreviere  oder  bei  einer  Oberforstmeisterei  oder  bei
der  Forsteinrichtungsanstalt  oder  bei  der  Vortragskanzlei  des  Finanzministeriums  oder  durch
forstwissenschaftliche  Reisen,  oder  wie  sie  sonst  dazu  Gelegenheit  finden,  praktisch  fortzubilden.
  Soweit  die  Fortbildung  innerhalb  des  Staatsforstdienstes  stattfindet,  sind  die
Vorschriften  des  §  10  Absatz  5  und  der  §§8  14  bis  16  entsprechend  anzuwenden.

8  24.  Will  ein  prädizierter  Forstassessor  sich  außerhalb  des  sächsischen  Staatsforst—
dienstes  fortbilden,  so  hat  er  hierzu  die  Genehmigung  des  Finanzministeriums  einzuholen.
Tritt  er  ohne  diese  Genehmigung  in  fremde  Dienste  oder  gibt  er  seine  Tätigkeit  bei  der
Staatsforstverwaltung  ohne  Genehmigung  auf,  so  verliert  er  die  Anwartschaft  auf  Anstellung
im  sächsischen  Staatsforstdienste.