Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

4  Einleitung.

Das  Ministerium  des  Innern,  dessen  Genehmigung
alle  derartigen  Ortsbauordnungen  und  ortsgesetzlichen
Bauvorschriften  bedurften,  hatte  sich  durch  diese  Entwickelung
  veranlaßt  gesehen,  zunächst  in  der  der  Verordnung
  an  die  Kreishauptmannschaften  vom  8.  Jan.  1890
beigefügten  Zusammenstellung  unter  O  (ogl.  Fischers
Zeitschr.  11  S.  115  ff.)  sowie  später  in  der  Verordnung
an  die  Kreishauptmannschaften  vom  30.  Sept.  1896
(ogl.  Fischers  Zeitschr.  18  S.  241  ff.)  den  an  der  Aufstellung
  der  ortsgesetzlichen  Bestimmungen  beteiligten
Faktoren  —  Gemeindevertretungen,  Baupolizei=  und
Aufsichtsbehörden  —  eine  Anzahl  Grundsätze  hierfür  an
die  Hand  zu  geben.  Selbstverständlich  wollten  und  konnten
diese  kein  neues  materielles  Recht  schaffen,  sie  dienten
aber  zur  Verständigung  über  die  Voraussetzungen,  unter
denen  allein  das  Ministerium  des  Innern  seine,  an  keine
weiteren  gesetzlichen  Bedingungen  geknüpfte  Genehmigung
ortsgesetzlicher  Bestimmungen  erteilen  zu  können  glaubte.
Ebenso  verfolgte  der  von  dem  Ministerium  des  Innern
ausgearbeitete  und  den  Kreishauptma  schaften  mittels
Verordnung  vom  30.  Juli  1898  zugefertigte  Entwurf
einer  Ortsbauordnung  den  doppelten  Zweck,  den
Gemeinden,  welche  Ortsbauordnungen  errichten  wollten,
ein  geeignetes  Aluster  darzubieten  und  gleichzeitig  die
Beteiligten  über  die  Grundsätze  aufzuklären,  von  denen
das  Ministerium  bei  der  ihm  vorbehaltenen  Genehmigung
auszugehen  gedachte.

In  dieser  Entwickelung  unserer  Ortsbaugesetzgebung
spiegelt  sich  zugleich  die  fortschreitende  Ausgestaltung  der
der  Baupolizei  obliegenden  Aufgaben  wieder.  „Denn
ursprünglich  auf  Sicherheit  der  Konstruktionen  und  Schutz
gegen  Feuersgefahr  beschränkt,  später  auf  Verkehrsinteressen
  und  gesundheitliche  Rüchsichten")  ausgedehnt,
ist  die  Baupolizei,  welche  ihre  ersten  Aufgaben  fast  aus-*)

  Uber  die  Bauordnung  im  Dienste  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  vgl.  Berlcht  der  XXVIII.  Versammlung  des
Deutschen  Vereins  für  öffentliche  Gesundheitspflege  zu  Dresden
1903  S.  152  ff.