4 Einleitung.
Das Ministerium des Innern, dessen Genehmigung
alle derartigen Ortsbauordnungen und ortsgesetzlichen
Bauvorschriften bedurften, hatte sich durch diese Entwickelung
veranlaßt gesehen, zunächst in der der Verordnung
an die Kreishauptmannschaften vom 8. Jan. 1890
beigefügten Zusammenstellung unter O (ogl. Fischers
Zeitschr. 11 S. 115 ff.) sowie später in der Verordnung
an die Kreishauptmannschaften vom 30. Sept. 1896
(ogl. Fischers Zeitschr. 18 S. 241 ff.) den an der Aufstellung
der ortsgesetzlichen Bestimmungen beteiligten
Faktoren — Gemeindevertretungen, Baupolizei= und
Aufsichtsbehörden — eine Anzahl Grundsätze hierfür an
die Hand zu geben. Selbstverständlich wollten und konnten
diese kein neues materielles Recht schaffen, sie dienten
aber zur Verständigung über die Voraussetzungen, unter
denen allein das Ministerium des Innern seine, an keine
weiteren gesetzlichen Bedingungen geknüpfte Genehmigung
ortsgesetzlicher Bestimmungen erteilen zu können glaubte.
Ebenso verfolgte der von dem Ministerium des Innern
ausgearbeitete und den Kreishauptma schaften mittels
Verordnung vom 30. Juli 1898 zugefertigte Entwurf
einer Ortsbauordnung den doppelten Zweck, den
Gemeinden, welche Ortsbauordnungen errichten wollten,
ein geeignetes Aluster darzubieten und gleichzeitig die
Beteiligten über die Grundsätze aufzuklären, von denen
das Ministerium bei der ihm vorbehaltenen Genehmigung
auszugehen gedachte.
In dieser Entwickelung unserer Ortsbaugesetzgebung
spiegelt sich zugleich die fortschreitende Ausgestaltung der
der Baupolizei obliegenden Aufgaben wieder. „Denn
ursprünglich auf Sicherheit der Konstruktionen und Schutz
gegen Feuersgefahr beschränkt, später auf Verkehrsinteressen
und gesundheitliche Rüchsichten") ausgedehnt,
ist die Baupolizei, welche ihre ersten Aufgaben fast aus-*)
Uber die Bauordnung im Dienste der öffentlichen Gesundheitspflege
vgl. Berlcht der XXVIII. Versammlung des
Deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege zu Dresden
1903 S. 152 ff.