Contents : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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war  und  so  die  letztere  auf  23,2  Procent  erhöhte.  Ausserdem
wurde  jede  Eilsendung  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Umfang  mit
einer  Stempelabgabe  von  35  Centimes,  die  Fahrpreise  und  Gepäcküberfracht
  über  10  Frances  mit  dem  Quittungsstempel  von
10  Centimes  in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  23.  August  1871
belastet.

Das  Gesetz  vom  16.  September  1871  bestimmte,  dass  10
weitere  Procent  „vom  bestehenden  Preise“  eingehoben  werden
sollen.  In  dem  Motivenberichte  des  Herrn  Casimir-Perier  an
die  Nationalversammlung  wurde  diese  Bestimmung  dahin  interpretirt:
  „Da  der  „bestehende  Preis“  aber  12  Procent  Steuern
enthält,  so  sind  dementsprechend  11,20  Procent  hinzuzusetzen
und  die  Steuer  beträgt  somit  23,20  auf  100.“  Wie  aber  die
Steuer  dem  Preise  nur  hinzugesetzt  wurde,  so  wurden  jene
23,20  Frances  thatsächlich  nur  von  123,20  erhoben,  was  18,83  Procent
  der  wirklichen  Tarife  ausmachte.

Betrug  der  Preis  des  Platzes  weniger  als  50  Centimes,  so
entfiel  der  Zuschlag  und  betrug  die  Steuer  dann  12  von  112
oder  10,71  Procent  des  wirklichen  Preises.

Gegen  diese  Berechnung  hatte  die  Finanzverwaltung  zwar
zuerst  Einwendungen  erhoben,  sich  aber  schliesslich  zufriedengestellt.


Eine  weitere  Ausgestaltung  erfuhr  die  Eisenbahnsteuer
durch  das  Gesetz  vom  21.  März  1874.  Nach  diesem  Gesetze
unterlag  der  Eisenbahnfrachtverkehr  einer  5procentigen  Abgabe
  vom  eigentlichen  Fahrpreise  zuzüglich  der  Lade-  und
Entladegebühren,  der  Bahnhofsspesen  und  Uebergangsgebühren
zwischen  verschiedenen  Netzen  für  alle  Waaren  und  Gegenstände,
  welche  nach  dem  Tarife  für  „petite  vitesse“  befördert
werden.  Auch  diese  Steuer,  die  keinen  weiteren  Zuschlägen
unterlag,  durfte  dem  Tarifsatze  zugeschlagen  werden.  Befreit
blieben  Waaren  im  Transit  von  einer  zur  anderen  Grenze  und
Waaren  im  direkten  Verkehre  nach  dem  Auslande.  Die  Steuer
trat  noch  für  einen  Theil  des  Jahres  1874  in  Kraft  und  wurde,
wiewohl  dieselbe  ein  ansehnliches  Ergebniss  lieferte,  z.  B.  im
Jahre  1876  23,1  Millionen  Frances,  mit  dem  Finanzgesetze  vom

Gesetz  vom
21.  März  1874,
womit  der
Eisenbahnfrachtverkehr
  einer
5  procentigen
Abgabe  unterzogen
  wurde.