Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

378  Verwaltungsstreitsachen

1  S  60,  28.  Sept.  1901  1  S8  187,  18.  Juni  1902  1  S  102,  16.  Juli
1902  1  §8  99,  Jahrb.  1  112).  Auch  eine  Gemeinde  kann  beteiligt
sein,  wenn  sie  dem  einzelnen  als  Partei  gegenübertritt,  wie  dies
namentlich  bei  Streitigkeiten  über  Gemeindeleistungen  (s.  d.  A)  und  in
der  Regel  bei  Anliegerleistungen  (s.  Bauwesen  1  2,  VII)  der  Fall  ist.
Wo  die  Behörde  dagegen  als  solche  tätig  wird,  z.  B.  als  Straßenpolizei=
  oder  Baupolizeibehörde,  ist  die  Klage  ausgeschlossen.  Klagt
der  Stadtrat  (Gemeinderat)  als  Vertreter  der  Gemeinde,  so  muß  die
Klage  ausdrücklich  als  Klage  der  Gemeinde  bezeichnet  sein  und  erkennen
  lassen,  inwiefern  die  angefochtene  Entscheidung  in  den  Rechtskreis
  der  Gemeinde  eingreift  (OV.  18.  Mai  1901  I1  S  48,  5.  Juni
1901  1  8  61,  22.  Juni  1901  1  S  83,  6.  Juli  1901  1  S  100,  22.  Aug.
1901  I1  8  154,  28.  Aug.  1901  1  S  165,  28.  Sept.  1901  I  S  187,
13.  Juni  1901  II  8  70  und  19.  Dez.  1901  II  S  270,  Jahrb.  1  52,  54,  56,
59,  61,  205,  SWB.  1902  S.  94).  Zulässig  ist  daher  die  Klage  der
Gemeinde  auch  bei  Streitigkeiten  über  Erteilung  des  Bürgerrechts
([s.  d.)  und  über  Zusammensetzung  des  Gemeinderats  (s.  d.  3),  nicht
zulässig  dagegen,  wenn  der  Stadtrat  einem  Stadtverordneten  aufgibt,
  aus  dem  Kollegium  auszuscheiden  (s.  Stadtverordnete).  In  Gemeindeanlagesachen
  steht  der  Gemeinde  gegen  Entscheidungen,  die
nur  das  von  ihnen  eingeschlagene  Verfahren  betreffen,  die  Klage  in
der  Regel  nicht  zu  (s.  Gemeindeleistungen  X).  Soweit  die  Gemeinde
beteiligt  ist,  kann  sie  nur  durch  den  Stadtrat,  nicht  eine  Abteilung
desselben  vertreten  werden  (O.  16.  Okt.  1901  1  S  136,  18.  Dez.
1901  I1  8  204,  Jahrb.  1  209).  Bei  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen
einem  Stadtrate  und  einer  Amtsh.  über  die  Offentlichkeit  eines  Wegs.
ist  die  Stadtgemeinde  beteiligt  (s.  Offentliche  Wege  4).  —  Aus  der  Beschränkung
  auf  die  Beteiligten  folgt  ferner,  daß  die  Klage  einen  einzelnen
  Fall,  einen  Berwaltungsakt  voraussetzt.  Ohne  diese  Voraussetzung
  unterliegen  Ortsgesetze  und  Ortsregulative  der  Nachprüfung  des
OS.  nicht.  Außer  Kraft  gesetzt  werden  können  sie  nur  durch  die
Aufsichtsbehörde  (s.  Ortsgesetze  I,  Gemeindeleistungen  VI  2  a,  Polizeigewalt
  1  3,  I).  —  Bei  Gewerbe  bonzessionen  ist  nur  derjenige
beteiligt,  der  die  Genehmigung  nachsucht  oder  dem  sie  entzogen
wird,  nicht  der  Gemeindevorstand,  Gutsvorsteher  oder  dritte  Gewerbetreibende,
  die  am  Ausgange  der  Sache  ein  Interesse  haben  (s.  Gewerbebehörden
  3,  insbes.  O#.  12.  Febr.  1902  1  8  25  und  10.  Juni
1903  1  8  115,  Jahrb.  II  525).  In  Bausachen  ist  der  Nachbar
nur  insoweit  klagberechtigt,  als  er  in  seinen  subjektiven  Rechten  oder
rechtlich  geschützten  Interessen  verletzt  wird  (s.  Nach  arrecht  1.  Bauwesen
  XII  6,  insbes.  O.  7.  Jan.  1903  I  8  269).  Ein  Grundstückseigentümer,
  dem  die  Bauerlaubnis  versagt  wird,  ist  nicht  mehr  beteiligt,
  wenn  er  das  Grundstück  verkauft  hat  (s.  Bauwesen  I  20).  Eine
Ausnahme  von  der  Beschränkung  der  Klage  auf  den  Beteiligten  bildet
ihre  Zulassung  gegen  Zurüchweisung  von  Widersprüchen  gegen  den