378 Verwaltungsstreitsachen
1 S 60, 28. Sept. 1901 1 S8 187, 18. Juni 1902 1 S 102, 16. Juli
1902 1 §8 99, Jahrb. 1 112). Auch eine Gemeinde kann beteiligt
sein, wenn sie dem einzelnen als Partei gegenübertritt, wie dies
namentlich bei Streitigkeiten über Gemeindeleistungen (s. d. A) und in
der Regel bei Anliegerleistungen (s. Bauwesen 1 2, VII) der Fall ist.
Wo die Behörde dagegen als solche tätig wird, z. B. als Straßenpolizei=
oder Baupolizeibehörde, ist die Klage ausgeschlossen. Klagt
der Stadtrat (Gemeinderat) als Vertreter der Gemeinde, so muß die
Klage ausdrücklich als Klage der Gemeinde bezeichnet sein und erkennen
lassen, inwiefern die angefochtene Entscheidung in den Rechtskreis
der Gemeinde eingreift (OV. 18. Mai 1901 I1 S 48, 5. Juni
1901 1 8 61, 22. Juni 1901 1 S 83, 6. Juli 1901 1 S 100, 22. Aug.
1901 I1 8 154, 28. Aug. 1901 1 S 165, 28. Sept. 1901 I S 187,
13. Juni 1901 II 8 70 und 19. Dez. 1901 II S 270, Jahrb. 1 52, 54, 56,
59, 61, 205, SWB. 1902 S. 94). Zulässig ist daher die Klage der
Gemeinde auch bei Streitigkeiten über Erteilung des Bürgerrechts
([s. d.) und über Zusammensetzung des Gemeinderats (s. d. 3), nicht
zulässig dagegen, wenn der Stadtrat einem Stadtverordneten aufgibt,
aus dem Kollegium auszuscheiden (s. Stadtverordnete). In Gemeindeanlagesachen
steht der Gemeinde gegen Entscheidungen, die
nur das von ihnen eingeschlagene Verfahren betreffen, die Klage in
der Regel nicht zu (s. Gemeindeleistungen X). Soweit die Gemeinde
beteiligt ist, kann sie nur durch den Stadtrat, nicht eine Abteilung
desselben vertreten werden (O. 16. Okt. 1901 1 S 136, 18. Dez.
1901 I1 8 204, Jahrb. 1 209). Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen
einem Stadtrate und einer Amtsh. über die Offentlichkeit eines Wegs.
ist die Stadtgemeinde beteiligt (s. Offentliche Wege 4). — Aus der Beschränkung
auf die Beteiligten folgt ferner, daß die Klage einen einzelnen
Fall, einen Berwaltungsakt voraussetzt. Ohne diese Voraussetzung
unterliegen Ortsgesetze und Ortsregulative der Nachprüfung des
OS. nicht. Außer Kraft gesetzt werden können sie nur durch die
Aufsichtsbehörde (s. Ortsgesetze I, Gemeindeleistungen VI 2 a, Polizeigewalt
1 3, I). — Bei Gewerbe bonzessionen ist nur derjenige
beteiligt, der die Genehmigung nachsucht oder dem sie entzogen
wird, nicht der Gemeindevorstand, Gutsvorsteher oder dritte Gewerbetreibende,
die am Ausgange der Sache ein Interesse haben (s. Gewerbebehörden
3, insbes. O#. 12. Febr. 1902 1 8 25 und 10. Juni
1903 1 8 115, Jahrb. II 525). In Bausachen ist der Nachbar
nur insoweit klagberechtigt, als er in seinen subjektiven Rechten oder
rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (s. Nach arrecht 1. Bauwesen
XII 6, insbes. O. 7. Jan. 1903 I 8 269). Ein Grundstückseigentümer,
dem die Bauerlaubnis versagt wird, ist nicht mehr beteiligt,
wenn er das Grundstück verkauft hat (s. Bauwesen I 20). Eine
Ausnahme von der Beschränkung der Klage auf den Beteiligten bildet
ihre Zulassung gegen Zurüchweisung von Widersprüchen gegen den