gruͤndet wird, erst nach dem Tede des Besleers
bekannt wird.
g. 15.
Vormuͤnder und andere Verwalter von
fremdem Vermdgen, so wie die Nutznießer
von solchen.Capitalsen, worüber das Elgenthum
Andern zustebt, haben für die richtige
Annabe zu haften. Fällt ihnen eine
Verbeimlichung zur Last, so werden sie mit
der im F. 1. bestimmten Strase belegt,
an deren Stelle, wenn sie solche nicht entuchten
können, eine verhältalhmäßige Frelheitssirafe
trütt. «
f.16.
Da, wo in elner Gemeinde der Fall vorkommt,
daß die Capitalien schon nach dem
Maßstabe, welcher von früheren Zeiten ber
bel der Austhellung der Jahrssteuer angewendet
wird, entweder unter dem Gesamt-Vermözen,
ober für sich besteuert werden,
nuß dessen ungeachtet die Aufnahme der
Copitalien nach allen Punkten des gegenwärtigen
Gesetzes gescheben, der Steuer-Betrag
davon berechnet und der Gesamt-Beleuf
von der Gemelnde-Casse an dle
Amtepflege abgeliefert werdenz es sind aber
in einem solchen Falle zur Gleichstellung
der Capital-Besitzer mit den übrigen Steuer-Pflichtigen
diejenigen Maßregeln anzuwendem
welche zu eben dlesem Zwecke bel den
3:
fruͤhern allgemeinen Capltal-Steurrn angeordnet
worden sind.
Uebrigens kann neben dleser für den
Staat angeordneten Besteurung der Capltallen
der Einzug der in der Commun-Ordnung
regulirten Capltal-Steuer nicht
zugleich Statt haben, und muß letztore fär
die Jahre 1832 unterbleiben.
ö. 17.
Kein Besitzer eines Coapitals ist berechtigt,
von dem Schuldieer sich die Capitalsteuer
vergüten zu lassen. Werletzungen
dleses Geseßes werden nicht nur mit der
Strafe des fünfzehnfachen Betrags geahndet,
söndern dem Schuldner blelbt auch
übersassen, auf Zurückforderung der vergü,
teten Steuer zu klagen, oder dieselbe künftig
von seiner Ziusen? oder Capital-Schuldigkeit
in. Abzug zu bringen-Auch
werden frühere Verträge, durch
welche dem Schuldner die Uebernahme der
Capl#elsteuer zur Bedingung gemacht wurde,
außer Wikung geseszt.
II. Grund-Gefälle und Renten.
.
Der Geféll- und Remen-Steuer find unterworfen:
a) alle auf dem Grund-Elaenthum haftende
Abgaben, als Zehnten, Zinse,
Gälren, Landachten u. s. w., in so
welt sle entweder gjaͤhrlich, oder nach