Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

gruͤndet  wird,  erst  nach  dem  Tede  des  Besleers
  bekannt  wird.

g.  15.

Vormuͤnder  und  andere  Verwalter  von
fremdem  Vermdgen,  so  wie  die  Nutznießer
von  solchen.Capitalsen,  worüber  das  Elgenthum
  Andern  zustebt,  haben  für  die  richtige
  Annabe  zu  haften.  Fällt  ihnen  eine
Verbeimlichung  zur  Last,  so  werden  sie  mit
der  im  F.  1.  bestimmten  Strase  belegt,
an  deren  Stelle,  wenn  sie  solche  nicht  entuchten
  können,  eine  verhältalhmäßige  Frelheitssirafe
  trütt.  «

f.16.

Da,  wo  in  elner  Gemeinde  der  Fall  vorkommt,
  daß  die  Capitalien  schon  nach  dem
Maßstabe,  welcher  von  früheren  Zeiten  ber
bel  der  Austhellung  der  Jahrssteuer  angewendet
  wird,  entweder  unter  dem  Gesamt-Vermözen,
  ober  für  sich  besteuert  werden,
nuß  dessen  ungeachtet  die  Aufnahme  der
Copitalien  nach  allen  Punkten  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  gescheben,  der  Steuer-Betrag
  davon  berechnet  und  der  Gesamt-Beleuf
  von  der  Gemelnde-Casse  an  dle
Amtepflege  abgeliefert  werdenz  es  sind  aber
in  einem  solchen  Falle  zur  Gleichstellung
der  Capital-Besitzer  mit  den  übrigen  Steuer-Pflichtigen
  diejenigen  Maßregeln  anzuwendem
  welche  zu  eben  dlesem  Zwecke  bel  den

3:

fruͤhern  allgemeinen  Capltal-Steurrn  angeordnet
  worden  sind.

Uebrigens  kann  neben  dleser  für  den
Staat  angeordneten  Besteurung  der  Capltallen
  der  Einzug  der  in  der  Commun-Ordnung
  regulirten  Capltal-Steuer  nicht
zugleich  Statt  haben,  und  muß  letztore  fär
die  Jahre  1832  unterbleiben.

ö.  17.

Kein  Besitzer  eines  Coapitals  ist  berechtigt,
  von  dem  Schuldieer  sich  die  Capitalsteuer
  vergüten  zu  lassen.  Werletzungen
dleses  Geseßes  werden  nicht  nur  mit  der
Strafe  des  fünfzehnfachen  Betrags  geahndet,
  söndern  dem  Schuldner  blelbt  auch

übersassen,  auf  Zurückforderung  der  vergü,

teten  Steuer  zu  klagen,  oder  dieselbe  künftig
  von  seiner  Ziusen?  oder  Capital-Schuldigkeit
  in.  Abzug  zu  bringen-Auch

  werden  frühere  Verträge,  durch
welche  dem  Schuldner  die  Uebernahme  der
Capl#elsteuer  zur  Bedingung  gemacht  wurde,

außer  Wikung  geseszt.

II.  Grund-Gefälle  und  Renten.
.

Der  Geféll-  und  Remen-Steuer  find  unterworfen:



a)  alle  auf  dem  Grund-Elaenthum  haftende
  Abgaben,  als  Zehnten,  Zinse,
Gälren,  Landachten  u.  s.  w.,  in  so
welt  sle  entweder  gjaͤhrlich,  oder  nach