Full text : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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zu  Mörs  S.  318,  Realschule  1.  O.  zu  Cöln  S.  332,  Gymnasium
zu  Saarbrück  S.  333)  Bestimmungen  über  solche  Befugnisse,  welche
die  Einmischung  in  die  eigentlichen  inneren  Angelegenheiten  der
Schule  betreffen.  -  ·«

Zur  Erhaltung  des  wünschenswerthen  lebendigen  Interefses
muß  den  Curatorien  alles  Mögliche  zugestanden  werden,  um  sich
über  das  innere  Getriebe  der  Schule  und  über  wichtigere  Vorfälle
informiren  und  im  Einvernehmen  mit  dem  Director  und  der  vorgesetzten
  Schulbehörde  zur  Befriedigung  besonderer  Bedürfnisse  und
zur  Abstellung  anerkannter  Mißstände  thätig  mitwirken  zu  können.
Das  Nähere  H  ierüder  wird  in  besonderen  Instructionen  Festzustellen
sein,  die  ja  auch  der  Genehmigung  der  Schulbehörde  unterliegen
müssen.  Doch  es  liegt  ganz  im  höheren  Interesse  der  Schule,  da
Director  und  Lehrercollegium  für  ihre  Schutthätigkeit  eine  möglichst
freie  und  selbständige  Bewegung  besitzen,  und  es  wird  sonach  den
Curatorien  zu  verwehren  sein

a.  jede  directe  Einwirkung  auf  Feststellung  und  Abstufung  der
Lehrpensa  und  auf  Vertheilung  der  Lehr-Fächer  und  Stunden;
b.  jede  directe  Einwirkung  auf  die  disciplinarische  Behandlung  der
Schüler,  selbst  auf  die  Ausweisung  von  Schülern;  c.  jede  directe
Einwirkung  eul  die  Disciplin  bezüglich  der  Amtsführung  der  Lehrer.
Endlich  aber  wird  den  Curatorien  das  Recht  der  Verwaltung

der  äußeren  und  Vermögens-Angelegenheiten  der  Schule  im  weitesten
Umfange  zugetheilt  bleiben  müssen,  so  namentlich  die  Aufstellung
des  Etats  und  unbehinderte  Verwendung  der  Etatsmittel.  Nähere
Bestimmungen,  inwieweit  die  Genehmigung  der  Schulbehörde  einzuholen
  ist,  inwieweit  dem  Director  die  freie  Verwendung  gewisser

tatsmittel  unter  der  Verpflichtung  späterer  Rechnungslegung  zusoan,
  werden  ebenfalls  durch  besondere  Instructionen  erfolgen
müssen.  ·  -

Bezüglich  der  Frage  nach  der  Zusammensetzung  der  Curatorien
wird  schwerlich  eine  allgemeine  gesetzliche  Norm  getroffen  werden
können.  Die  Zusammensetzung  wird  immer  nach  den  besonderen
Gründungsverhältnissen  und  nach  dem  Charakter  und  der  Zahl  der
Interessenten  verschiedenartig  sein.  Doch  wird  in  allen  Fällen
Eoforderiich,  daß  der  Director  vollständig  stimmberechtigtes  Mitglied
sei.  Zu  Curatorien  städtischer  Anstalten  wird  der  Vorsitzende  der
städtischen  Vertretung  oder  ein  Delegirter  desselben  und  wentsstene
ein  aus  der  Mitte  der  Stadtverordneten  und  von  diesen  gewähltes
Mitglied  gehören  müssen.  Die  Minimalzahl  wird  sonach  3  betragen.
  Jur  Verhütung  von  Schwerfälligkeit  der  Verwaltung  dürfte
als  Warimazah  7  anzusetzen  sein.

Was  endlich  die  letzte  Frage  wegen  Bestellung  von  Curatorien
bei  den  von  Seiten  des  Staates  unterhaltenen  Anstalten  anbelangt,
so  muß  es  gewiß  wünschenswerth  erscheinen,  daß  das  Publicum