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zu Mörs S. 318, Realschule 1. O. zu Cöln S. 332, Gymnasium
zu Saarbrück S. 333) Bestimmungen über solche Befugnisse, welche
die Einmischung in die eigentlichen inneren Angelegenheiten der
Schule betreffen. - ·«
Zur Erhaltung des wünschenswerthen lebendigen Interefses
muß den Curatorien alles Mögliche zugestanden werden, um sich
über das innere Getriebe der Schule und über wichtigere Vorfälle
informiren und im Einvernehmen mit dem Director und der vorgesetzten
Schulbehörde zur Befriedigung besonderer Bedürfnisse und
zur Abstellung anerkannter Mißstände thätig mitwirken zu können.
Das Nähere H ierüder wird in besonderen Instructionen Festzustellen
sein, die ja auch der Genehmigung der Schulbehörde unterliegen
müssen. Doch es liegt ganz im höheren Interesse der Schule, da
Director und Lehrercollegium für ihre Schutthätigkeit eine möglichst
freie und selbständige Bewegung besitzen, und es wird sonach den
Curatorien zu verwehren sein
a. jede directe Einwirkung auf Feststellung und Abstufung der
Lehrpensa und auf Vertheilung der Lehr-Fächer und Stunden;
b. jede directe Einwirkung auf die disciplinarische Behandlung der
Schüler, selbst auf die Ausweisung von Schülern; c. jede directe
Einwirkung eul die Disciplin bezüglich der Amtsführung der Lehrer.
Endlich aber wird den Curatorien das Recht der Verwaltung
der äußeren und Vermögens-Angelegenheiten der Schule im weitesten
Umfange zugetheilt bleiben müssen, so namentlich die Aufstellung
des Etats und unbehinderte Verwendung der Etatsmittel. Nähere
Bestimmungen, inwieweit die Genehmigung der Schulbehörde einzuholen
ist, inwieweit dem Director die freie Verwendung gewisser
tatsmittel unter der Verpflichtung späterer Rechnungslegung zusoan,
werden ebenfalls durch besondere Instructionen erfolgen
müssen. · -
Bezüglich der Frage nach der Zusammensetzung der Curatorien
wird schwerlich eine allgemeine gesetzliche Norm getroffen werden
können. Die Zusammensetzung wird immer nach den besonderen
Gründungsverhältnissen und nach dem Charakter und der Zahl der
Interessenten verschiedenartig sein. Doch wird in allen Fällen
Eoforderiich, daß der Director vollständig stimmberechtigtes Mitglied
sei. Zu Curatorien städtischer Anstalten wird der Vorsitzende der
städtischen Vertretung oder ein Delegirter desselben und wentsstene
ein aus der Mitte der Stadtverordneten und von diesen gewähltes
Mitglied gehören müssen. Die Minimalzahl wird sonach 3 betragen.
Jur Verhütung von Schwerfälligkeit der Verwaltung dürfte
als Warimazah 7 anzusetzen sein.
Was endlich die letzte Frage wegen Bestellung von Curatorien
bei den von Seiten des Staates unterhaltenen Anstalten anbelangt,
so muß es gewiß wünschenswerth erscheinen, daß das Publicum