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Grund geltend gemacht, daß durch die Einführung eines Examens
das jetzt so oft vorkommende „Ersitzen“ der Berechtigung beseitigt
werde (Kruse).
Dagegen verkannte man nicht, daß die Einlegung eines Examen
zwischen Unter= und Ober-Secunda, mithin an eine Stelle, an
welcher für die Schule selbst ein bestimmter Abschluß nicht bestehe,
nicht ohne Bedenken sei; bei den Realschulen könnte indeß dann
die für den Uebergang nach Prima angeordnete Prüfung wegfallen
(Klix, Bonitz). Als der einfachste Ausweg, so wurde bemerkt
(Klix), würde es sich darstellen, wenn man für die Berechtigung
lediglich die am Schluß der höheren Bürgerschule liegende Prüfung
als maßgebend bezeichnete, und die Schüler der höheren Unterichtsanstalten,
welche die Bedingungen hinsichtlich der Absolvirung eines
bestimmten Cursus erfüllt haben, zur Ablegung des Examens an
diese Schulen verwiese. Indessen verhehlte man sich auch nicht die
dagegen sprechenden Bedenken.
Schließlich erhielt Hr. Bonitz das Wort zur Begründung
einiger Anträge die Prüfung der Lehramts-Candidaten betreffend.
Diese Anträge lauteten:
„Zu dem Reglement für die Prüfungen der
Candidaten des höheren Schulamtes vom 12.
Dcb. 1866.
1. Den gedruckten Doctor-Dissertationen inländischer
Universitäten bei der Lehramts-Prüfung eine bloß facultative Geltung
zu geben, ist nicht zweckmäßig. Ich beantrage, statt des ersten
Absatzes von 8. 14 zu setzen:
„Wenn ein Candidat bei seiner Meldung eine gedruckte
Dissertation einreicht, auf deren Grund er, nach einer förmlichen
mündlichen Prüfung und öffentlichen Disputation,
von einer inländischen philosophischen Facultät die philosophische
Doctorwürde erhalten hat, so hat die Commission
zu entscheiden, für welche der fachwissenschaftlichen schriftlichen
Prüfungsarbeiten die Dissertation als Ersatz zu betrachten
ist.“
2. Die Prüfung über die sogenannte „allgemeine Bildung“
ist aufzugeben, insoweit ae nur die schwächere Wiederholung
der Maturitätsprüfung ist. Beizubehalten dagegen ist die
Prüfung über Philosophie und Pädagogik, und die Prüfung über
solche Gebiete, welche die nothwendige Ergänzung des Hauptfaches
sind (z. B. griechische und römische Geschichte zur classischen Philologie
2c. rn
3. Die Unterscheidung der drei Zeugnißgrade in der durch
das Reglement gegebenen Fafssung erachte l für unzweckmäßig, und
beantrage statt derselben