Volltext : Protokolle der im October 1873 im Königlich Preußischen Unterrichts-Ministerium über verschiedene Fragen des höheren Schulwesens abgehaltenen Conferenz.

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Grund  geltend  gemacht,  daß  durch  die  Einführung  eines  Examens
das  jetzt  so  oft  vorkommende  „Ersitzen“  der  Berechtigung  beseitigt
werde  (Kruse).

Dagegen  verkannte  man  nicht,  daß  die  Einlegung  eines  Examen
  zwischen  Unter=  und  Ober-Secunda,  mithin  an  eine  Stelle,  an
welcher  für  die  Schule  selbst  ein  bestimmter  Abschluß  nicht  bestehe,
nicht  ohne  Bedenken  sei;  bei  den  Realschulen  könnte  indeß  dann
die  für  den  Uebergang  nach  Prima  angeordnete  Prüfung  wegfallen
(Klix,  Bonitz).  Als  der  einfachste  Ausweg,  so  wurde  bemerkt
(Klix),  würde  es  sich  darstellen,  wenn  man  für  die  Berechtigung
lediglich  die  am  Schluß  der  höheren  Bürgerschule  liegende  Prüfung
als  maßgebend  bezeichnete,  und  die  Schüler  der  höheren  Unterichtsanstalten,
  welche  die  Bedingungen  hinsichtlich  der  Absolvirung  eines
bestimmten  Cursus  erfüllt  haben,  zur  Ablegung  des  Examens  an
diese  Schulen  verwiese.  Indessen  verhehlte  man  sich  auch  nicht  die
dagegen  sprechenden  Bedenken.

Schließlich  erhielt  Hr.  Bonitz  das  Wort  zur  Begründung
einiger  Anträge  die  Prüfung  der  Lehramts-Candidaten  betreffend.

Diese  Anträge  lauteten:

„Zu  dem  Reglement  für  die  Prüfungen  der
Candidaten  des  höheren  Schulamtes  vom  12.
Dcb.  1866.

1.  Den  gedruckten  Doctor-Dissertationen  inländischer
Universitäten  bei  der  Lehramts-Prüfung  eine  bloß  facultative  Geltung
  zu  geben,  ist  nicht  zweckmäßig.  Ich  beantrage,  statt  des  ersten
Absatzes  von  8.  14  zu  setzen:

„Wenn  ein  Candidat  bei  seiner  Meldung  eine  gedruckte
Dissertation  einreicht,  auf  deren  Grund  er,  nach  einer  förmlichen
  mündlichen  Prüfung  und  öffentlichen  Disputation,
von  einer  inländischen  philosophischen  Facultät  die  philosophische
  Doctorwürde  erhalten  hat,  so  hat  die  Commission
zu  entscheiden,  für  welche  der  fachwissenschaftlichen  schriftlichen
  Prüfungsarbeiten  die  Dissertation  als  Ersatz  zu  betrachten
  ist.“

2.  Die  Prüfung  über  die  sogenannte  „allgemeine  Bildung“
  ist  aufzugeben,  insoweit  ae  nur  die  schwächere  Wiederholung
  der  Maturitätsprüfung  ist.  Beizubehalten  dagegen  ist  die
Prüfung  über  Philosophie  und  Pädagogik,  und  die  Prüfung  über
solche  Gebiete,  welche  die  nothwendige  Ergänzung  des  Hauptfaches
sind  (z.  B.  griechische  und  römische  Geschichte  zur  classischen  Philologie
  2c.  rn

3.  Die  Unterscheidung  der  drei  Zeugnißgrade  in  der  durch
das  Reglement  gegebenen  Fafssung  erachte  l  für  unzweckmäßig,  und
beantrage  statt  derselben