Full text : Dokumente aus den russischen Geheimarchiven.

9.

Die  Kampf-  und  Transportschiffe  der  russischen  Flotte  haben  während
der  kriegerischen  Ereignisse  das  Recht,  alle  bulgarischen  Häfen  zu  benutzen,
sich  in  ihnen  mit  Verpilegungsgegenständen  aller  Art  zu  versehen  nnd  Maßnahmen
  zu  ihrer  Sperrung  und  Verteidigung  zu  ergreifen.

Die  bulgarische  Kriegs-  und  Handelstlotte  wird  der  Verfügung  des  Oberbefehlshabers
  (ler  russischen  Flotte  völlig  unterstellt:  dieser  entscheidet  alle
gemeinsamen  oder  getrennten  -—  Aufgaben.  die  er  für  nötig  erachtet,  nach
eigenen  Ermessen.

Im,

Vorliegendes  Übereinkommen  tritt  sofort  nach  seiner  UÜnterzeiehmune  in
Kraft  und  ist  ein  Staatsgeheimnis  von  besonderer  Wichtigkeit.

(gez.)  Generalmajor  Shilinskij.

(Roth.  Heft  INT.  2.)

4.  Vertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Dänemark,  Rumänien,
Rußland,  Serbien,  der  Schweiz,  Norwegen,  der  Türkei  und  Bulgarien  über
Maßregeln  gegen  die  Anarchisten.

Protokoll.
Deutschland,  Österreich-Ungarn.  Dänemark,  Rumänien,  Rußland,  Serbien,
  die  Schweiz,  Norwegen,  die  Türkei  und  Bulgarien.  -—  von  der  Notwendigkeit

  überzeugt,  daß  der  Entwicklung  der  anarchistischen  Bewegung  tat
kräftiger  Widerstand  entgegengesetzt  werden  muß,  und  in  der  Erkenntnis,
daß  «das  sicherste  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zieles  in  erster  Linie  die  Anfrechterhultung
  der  so  glücklich  erreichten  Übereinstimmung,  -—  dann  aber
auch  die  Abgabe  einer  Erklärung  sei,  daß  sie  ein  gemeinsames  Interesse  an
Repressalien  gegen  anarchistische  Machenschaften  und  Anschläge  besitzen,  —
haben  die  Unterzeichneten,  die  mit  den  nötigen  Voilmachten  ihrer  Regierung
versehen  sind,  sich  auf  folgende  Maßregeln  geeinigt:

1.

Jeder  Anarchist,  Jder  aus  einem  der  vertragschließenden  Länder
ausgewiesen  wird,  ist  auf  kürzestem  Wege  in  das  Land  zu  befördern,  dessen
Staatsangehörigkeit,  er  besitzt.  Wenn  das  Heimatland  des  Anssewiesenen
nieht  unmittelbar  an  das  Land  grenzt,  das  ihn  ausweist,  so  wird  der  Auseewiesene
  bis  an  die  Grenze  des  Grenzstaates  gebracht,  das  dem  Heimatsstaat
des  Ausgewiesenen  am  nächsten  liegt.  Der  Übergabe  des  ausgewiesenen  Anarchisten
  an  der  Grenze  seines  Heimatlandes  muß  eine  Benachrichtigung  der
lokalen  Polizeiorgane  dieses  Landes  vorausgehen.

Wenn  das  Heimatland  des  Ausgewiesenen  nicht  an  das  Territorium  des
ausweisenden  Landes  grenzt.  so  ist  der  Ausgewiesene  auf  dem  kürzesten  Wege
auf  das  Territorium  des  Zwischenlandes  oder  der  Zwischenländer  zu  bringen