9.
Die Kampf- und Transportschiffe der russischen Flotte haben während
der kriegerischen Ereignisse das Recht, alle bulgarischen Häfen zu benutzen,
sich in ihnen mit Verpilegungsgegenständen aller Art zu versehen nnd Maßnahmen
zu ihrer Sperrung und Verteidigung zu ergreifen.
Die bulgarische Kriegs- und Handelstlotte wird der Verfügung des Oberbefehlshabers
(ler russischen Flotte völlig unterstellt: dieser entscheidet alle
gemeinsamen oder getrennten -— Aufgaben. die er für nötig erachtet, nach
eigenen Ermessen.
Im,
Vorliegendes Übereinkommen tritt sofort nach seiner UÜnterzeiehmune in
Kraft und ist ein Staatsgeheimnis von besonderer Wichtigkeit.
(gez.) Generalmajor Shilinskij.
(Roth. Heft INT. 2.)
4. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Rumänien,
Rußland, Serbien, der Schweiz, Norwegen, der Türkei und Bulgarien über
Maßregeln gegen die Anarchisten.
Protokoll.
Deutschland, Österreich-Ungarn. Dänemark, Rumänien, Rußland, Serbien,
die Schweiz, Norwegen, die Türkei und Bulgarien. -— von der Notwendigkeit
überzeugt, daß der Entwicklung der anarchistischen Bewegung tat
kräftiger Widerstand entgegengesetzt werden muß, und in der Erkenntnis,
daß «das sicherste Mittel zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Anfrechterhultung
der so glücklich erreichten Übereinstimmung, -— dann aber
auch die Abgabe einer Erklärung sei, daß sie ein gemeinsames Interesse an
Repressalien gegen anarchistische Machenschaften und Anschläge besitzen, —
haben die Unterzeichneten, die mit den nötigen Voilmachten ihrer Regierung
versehen sind, sich auf folgende Maßregeln geeinigt:
1.
Jeder Anarchist, Jder aus einem der vertragschließenden Länder
ausgewiesen wird, ist auf kürzestem Wege in das Land zu befördern, dessen
Staatsangehörigkeit, er besitzt. Wenn das Heimatland des Anssewiesenen
nieht unmittelbar an das Land grenzt, das ihn ausweist, so wird der Auseewiesene
bis an die Grenze des Grenzstaates gebracht, das dem Heimatsstaat
des Ausgewiesenen am nächsten liegt. Der Übergabe des ausgewiesenen Anarchisten
an der Grenze seines Heimatlandes muß eine Benachrichtigung der
lokalen Polizeiorgane dieses Landes vorausgehen.
Wenn das Heimatland des Ausgewiesenen nicht an das Territorium des
ausweisenden Landes grenzt. so ist der Ausgewiesene auf dem kürzesten Wege
auf das Territorium des Zwischenlandes oder der Zwischenländer zu bringen