Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

2.  Zellen  für  Gemeinschaft.
8  33.

Die  Gefängniszellen  sind  nach  Anweisung  des  Gefängnisvorstehers  zu  belegen.
  Bei  den  Personen,  welchen  eine  gemeinschaftliche  Zelle  angewiesen  wird,  ist
Alter,  Stand  und  Bildung  der  Gefangenen  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen.

Für  jeden  Gefangenen  soll  in  der  Regel  ein  Lustraum  von  16  Kubikmeter
bleiben.  Von  dieser  Regel  kann  nur  in  Fällen  der  Uberfüllung  des  Gesängnisses
eine  Ausnahme  nach  Anordnung  des  Vorstehers  gemacht  werden.

C.  Verschluß  und  Sicherung  der  Gefängnisse.
Hauspolizei.
l  34.

Die  Eingänge  zu  den  Gefängnisgebäuden,  die  Türen,  welche  ganze  Reviere
(Stockwerke,  Stationen)  begrenzen,  sowic  die  Türen  derjenigen  Räume,  in  welchen
sich  Gefangene  befinden,  insbesondere  die  Türen  in  den  Gefängniszellen  und  die  in
denselben  befindlichen  Offnungen  müssen  stets  verschlossen  gehalten  werden.  Nur
während  der  Freistunden  und  während  der  unter  Aufsicht  des  Gefangenenaussehers
vorzunehmenden  Reinigung  bleiben  die  Türen  geöffnet.

Die  Ofen=  und  Schornsteintüren  sind  nach  der  Heizung  stets  wieder  zu
schlieen.

cu  Auf  die  sichere  Aufbewahrung  der  Schlüssel  ist  ein  besonderes  Augenmerk
zu  richten.

Dieselben  dürfen  nirgends  stecken  oder  liegen  bleiben,  noch  weniger  einem
Gefangenen,  sei  es  auch  nur  zum  lberbringen  an  einen  anderen  Beamten,  anvertraut
  werden.

Die  nur  zeitweise  zum  Gebrauche  kommenden  Schlüssel  sind  unter  besonderem
Verschlusse  zu  halten,  ebenso  die  Reseweschlüssel,  die  sich  in  der  Gefangenenanstalt
befinden  sollen.

Die  Verwahrung  der  Schlüssel  geschieht  von  dem  Gefangenenaufseher.  Der
Vorsteher  verwahrt  Reserveschlüssel  zu  den  Zugäungen  und  Räumen,  von  welchen
jedoch  nur  in  dringenden  und  eiligen  Fällen  (z.  B.  bei  einer  Feuers=  oder  anderen
drohenden  Gefahr)  Gebrauch  zu  machen  ist.

Geräte,  Verhlltung  des  lberstelgens.
36.

Alle  Gerätschaften  müssen  bestimmte  Plätze  zur  Aufstellung  und  Aufbewahrung
  haben.  Leitern  und  sonstige  Gegenstände,  welche  zum  lberklestern  und
zum  Entweichen  benutzt  werden  könnten,  dürfen  auf  den  Höfen  nur  unter  Aufsicht
  gebraucht  werden.  Brandleitern  und  Feuerhaken  müssen  stets  angeschlossen  sein.

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