Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

84 Nr. 28. Protokoll, die Gründung des Deutschen Bundes und die Bundesverfassung betr. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Bevoll- 
mächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte man sich 
doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der nach dem Pro- 
zentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im Bunde aufkom- 
menden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe von 100,000 Rcthlru. 
nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende Betrag Baden auf seine 
Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden soll. Eine solche Anrechnung 
wird jedoch nicht stattfinden in einem Jahre, in welches kriegerische Ereig- 
nisse fallen, an denen der Bund betheiligt ist; 
6) zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten des 
orddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen Bevoll- 
mächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Vernehmung des 
zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate errichtet habe, 
wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten Platze durch das In- 
teresse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei. Sie verbanden 
damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in Zukunft werde verfahren 
werden; 
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung der 
nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem ersten 
Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur Rück- 
kehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedens- 
  
olgt; 
8) zu Artikel 7 8. der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich an- 
gesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit fest- 
gestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert 
werden können; 
9) zu Artikel 80. der Verfassung war man in Beziehung auf das Gesetz, 
betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, 
vom 12. Juni v. J. darüber einig, daß eine entsprechende Vermehrung der 
Mitglieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 
1871. in Vorschlag zu bringen sein werde. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend 
den außerordentlichen Geldbedarf der Militair= und Marineverwaltung, nicht 
gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard- 
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundes- 
gesetze würde erklärt werden können. 
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Eingange 
genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu 
Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen worden. 
l[Folgen die Unterschriften.] 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.!) 
) Und zwar am 30. Dez. 1870 (Bad. Gesetz- u. V.Bl. 1870 S. 711). 
  
  
  
— — — — —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.