[IAnlage zum Vertrage vom 15. November 1870.) 87
einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postverwaltung folgenden acht
Jahre die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten
auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
([Abs. 4, 5 = NdBV. Art. 52, Abf. 4, 5.)
IXX. Marine und Schiffahrt.
Art. 53—55 -— NdBV. Art. 58—55.
X. Konsulatwesen.
Art. 56 = Nd BV. Art. 56 ldoch heißt es statt „Norddeutsche Konsulatwesen“ „Konsulat-
wesen des Deutschen Bundes“!].
XI. Bundeskriegswesen.
Art. 57. Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser
Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58 = Nd BV. Art. 58.
Art. 599 = Nd#BV. Art. 59 luur heißt es stait „Norddeutsche“ „Bundesangehörige“!].
Art. 60, 61 = NdBV. Art. 60, 61.
Art. 62 = NdBV. Art. 62 ldoch ist Abs. 2 weggefallenj.
Art. 63— 68 = NdBV. Art. 63—68.
XII. Bundesfinanzen.
Art. 69—73 = NdBV. Art. 69—78.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Art. 74—77 = NdBV. Art. 74—77.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist
Baben im Bundesrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Stimmen
orderlich.
Art. 79. Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates in den
Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
XV. Uebergangsbestimmung.
Art. 80. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze
werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten
Feitun en an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen
esetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten,
Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist,
der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamleit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur
Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.,
4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte
und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867.,
5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung
vom 4. Mai 1858.a. Z
8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868.,
9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter-
stützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-Holstein-
schen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, vom 14. Juni 1868.,
10) das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-
Genossenschaften, vom 4. Juli 1868.,
11) die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868.,
12) das Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869.,
13) das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.,
14) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869.,
15) das Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen Wechselordnung, der Nürn-
berger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs als Bundes-
gesetze, vom 5. Juni 1869., ç
16) das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom
10. Juni 1869.,