Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Nr. 5i. NMt.52. Gesetz, betr. Eiurichtung d. Verwaltung sin Elsaßz-Lothringen]. V.80. Dez.1871. 117 
2) 10,854,900 Thlr. Bayern zu überweisen. Letzterer Summe wird der verhältnißmäßige 
Betrag der für Militairbeamte vorgesehenen Gehaltsverbesserungen hinzugesetzt. 
8. 2. Auf die Etats über die Verausgabung des dem Kaiser nach der Bestimmung im 
§. 1. bis einschließlich 1874. jährlich zur Verfü ung zu stellenden Betrages findet die im zweiten 
Absatz des Art. 71. der Verfassung des Deuscchen Reichs enthaltene Vorschrift!) Anwendung. 
Insi Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen 
nsiege 
Gegeben Berlin, den 9. Dezember 1871. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.) 
  
Nr. öu. Gesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums 
in der Umgebung von Festungen. vom 21. dezember 1871.2 
(RGBl. Nr. 51, S. 459; ausgeg. am 29. Dezember 1871.) 
Auszug. 
§. 29. Gegen die Entscheidung der Kommandantur, wie gegen alle Anordnungen der- 
selben, ist in Nagon Angele enheiten binnen einer vierwöchentlichen Praklusiofrist von der Zu- 
stellung ab, der Rekurs zulässig. Die Entscheidung auf den Rekurs erfolgt endgültig durch die 
Reichs-Rayonkommissio. 
Nach Ablauf der Frist, eintretenden Falls nach der höheren Entscheidung, sind die An- 
ordnungen vollstreckbar. 
st durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage untersagt, so darf diese erst 
dam, begennen oder fortgesetzt werden, wenn die Anordnung in der höheren Instanz auf- 
gehoben ist. 
§ 30. Die Projekte größerer Anlagen (Chausseen, Deiche, Eisenbahnen u. s. w.) in den 
Rayons der Festungen und festen Plätze werden durch eine gemischte Kommission erörtert, 
deren Mitglieder von dem zuständigen Kriegsministerium im Verein mit den betreffenden höheren 
Verwaltungsbehörden berufen werden, und in welcher auch die von der Anlage betroffenen Ge- 
meinden durch Deputirte vertreten werden. Z v 
Das hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs-Rayonkommission übersandt, 
welche in Gemeinschaft mit der betreffenden Centralverwaltungsbehörde die Entscheidung trifft 
oder erforderlichen Falls herbeiführt. ç Z 
L—. 31. Die Reichs-Rayonkommission ist eine durch den Kaiser zu berufende ständige 
Militairkommission, in welcher die Staaten, in deren Gebieten Festungen liegen, vertreten sind. 
Nr. 52. Gesetz, betreffend die Einrichtung der Vverwaltung lin Elsaß- 
Lothringen). vom 30. Dezember 1871. 
(Gl. f. Els.-Lothr. 1872 Nr. 2, S. 49; ausgeg. am 6. Januar 1872.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen 
im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß- 
Lothringen was folgt: 
8. 1. Elsaß-Lothringen wird in drei Verwaltungsbezirke getheilt: Z 
1) den Bezirk Unter-Elsaß, welcher das frühere Departement Niederrhein und die zu 
Deutschland gehörenden Theile der Kantone Schirmeck und Saales umfaßt; 
1) Oben S. 18. 
2) Das Gesetz ist in Elsaß-Lothringen eingeführt worden durch Ges. v. 21. Febr. 1872 
(Gl. f. Els.= Lothr. S. 133; RGBl. S. 56).