Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

Bom 31. März 1873. 125 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher ent- 
weder vom Kaiser angestellt!) oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anord- 
nungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist..)5) 
8. 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen 
Vorbehalt des Widerrufs') oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben als auf 
Lebenszeit angestellt. 
§. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller 
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.) 
Uit * 4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungs- 
nde. 
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen 
Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit dem Tage 
des Amtsantritts, in Betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage der Be- 
willigung. 
8. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundes- 
rath) bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehalts- 
zahlung vierteljährlich stattfinden soll. 
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich be- 
zogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres Amt 
in gleicher Weise fortbeziehen. 
8. 6. Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, 
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung 
nur in soweit cediren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlagnahme 
unterliegen (§. 19).7) 
[Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse aus- 
zuhändigende öffentliche Urkunde.] ) 
8. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den 
Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nach- 
kommen, so gebührt den Linterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende 
Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal), unbeschadet 
jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor 
Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind.10) Zur Besoldung im Sinne 
der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Ver- 
storbenen aus Reichsfonds gewährten Dienstemolumente, 1) soweit dieselben nicht als 
Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnaden- 
  
  
1) Vgl. RV. Art. 18 u. Anm. 3 (oben S. 7). 
4) S. RV. Art. 50 Abs. 5; Art. 64 (oben S. 13, 17), vgl. unten 8 157. 
:) S. ferner unten § 156 u. Bankgesetz v. 14. März 1875 (unten Nr. 73) § 28. 
ube r zl BG. betr. die Organisation d. Bundeskonsulate, v. 8. Nov. 1867, § 10 Abfk. 3 
oben S. 51). 
5) S. ebenda § 4; ferner VO. v. 29. Juni 1871 (oben S. 112); f. geisns-Lachringen s. 
Ges. betr. die Vereidigung der Staatsbeamten, v. 20. Sept. 1871 (oben S. 114). 
5) S. dazu f. Els.-Lothringen RG. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) 8 8; — f. d. Schutz- 
gebiete VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134), Art. 3 Abs. 2 
7) l C## . (unten Nr. 81) 88 832; 833; 850 Abs. 1 Z. 8, Abs. 2, 4, 5. 
ar 9** I ist ausgehoben durch EG. z. BGB. Art. 43, ersetzt durch BGB. (unten 
)Wegen der Versorgung der Hinterbliebenen s. ferner das RG. v. 20. April 1881 
(unten Nr. 101) u. die dort in den Anm. angef. Gesetze; auch das RG. v. 15. März 1886 
(unten Nr. 109). 
10) S. RV. Art. 18 Abs. 2 (oben S. 7). Z 
11) Vxgl. wegen des Wohnungsgeldzuschusses RG. v. 30. Juni 1873 (unten Nr. 63) 8 8.