126 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz.
quartals zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde.:) Das Gnadenquartal
kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.)
8. 8. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung der im
§. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten Reichsbehördes) auch
dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder
Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung
zu decken.
8. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienst-
wohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei
fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß
übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der
Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige für den
amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.
8. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt
der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch
sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich
würdig zu zeigen.
8. 11. Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegen-
heiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorge-
setzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nach-
dem das Dienstverhältniß aufgelöst ist.)
8. 12.5) Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches
chutachte abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde
einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, ihr
Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amts-
verschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser Verpflichtung in
dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienst-
behörde entbunden sind.
§. 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Hand-
lungen verantwortlich.)
§. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stell-
vertretung werden vom Kaiser erlassen.)
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Be-
amten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21),6) findet ein Abzug
vom Gehalte nicht statt.') Die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte
entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere
Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung
seines Diensteinkommens verlustig. 10
1) S. unten §8 159. 2) Vgl. CPO. (unten Nr. 81) § 850 Abs. 1 Z. 8; Abs. 2. 4.
8) S. unten § 159.
4) Vgl. St G. (unten Nr. 78) 88 353a, 354, 355; Bankges. (unten Nr. 73) 8 39.
5) Zu diesem § vgl. CPO. (unten Nr. 81) 88 376; 383 Abs. 1 Z. 5, Abs. 3; 385 Abs. 2;
402; 408; StPO. (unten Nr. 82) 38 53, 72, 76; MSt GO. (unten Nr. 144) 8 189.
6) Vg. StGB. (unten Nr. 78) §§ 3831—359; BG#B. (unten Nr. 135) 88 839—841.
!) S. die VO. v. 2. Nov. 1874 (unten Nr. 68) u. die andern dort angef. VOO.
6) Oben S. 7. "ç ) Vgl. Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) 8 66.
10) S. auch Konsulalsgc. § 6 (oben S. 50).