Full text: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

136 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. 
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde ½) zu beauf- 
tragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und 
Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Beamten oder 
dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. 
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über das 
Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
8. 65. Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde !) einge- 
reicht, welche geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnet. 
Die baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionirenden Beamten 
veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last. Z 
8. 66. Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten,) so erfolgt die 
Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen 
mit dem Bundesrath.“) 
In Betreff der übrigen Beamten?) steht die Entscheidung der obersten Reichs- 
behörde:) zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von 
vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Rekurs- 
rechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde) sofort der 
weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.“) 
§. 67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Viertel- 
jahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten 
die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde 1) zugestellt worden ist. 
§. 68. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsbe- 
rechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen 
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche 
Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, ) in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde u) mit Zustimmung des 
Bundesrathes) angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage 
zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen 
Lrh so kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der §§. 61 bis 
67 erfolgen. 
  
Bewilligung für Hinterbliebene. 
8. 69. Hinterläßt ein Pensionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so 
wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An 
wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde, ) welche die Befug- 
niß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde:) übertragen 
ann.)) 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der 
Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer 
er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
— — — — — 
1) S. unten § 159. 
*) Vxgl. VO. v. 23. Nov. 1874 (unten Nr. 69) 88 2, 3. 
2) Vgl. VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 2. 
4) S. dazu VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 3 Abf. 3. 
5) S. unten 8 84 ff. 
ie Maoe R. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 8; VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) 
. 104 Die gesperrt gedruckten Worte sind eingefügt durch RG. v. 25. Mai 1887 (RGBl.
	        
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