Vom 81. Maͤrz 1873. 139
Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist
die Geldstrafe ohne Weiteres festgesetzt werden.
8. 83. Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde
im Instanzenzuge statt.
§. 84. Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinar-
verfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbe-
hördet) verfügt.
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und
einer mündlichen Verhandlung.
8. 85. Die oberste Reichsbehörde !) ernennt den untersuchungsführenden Be-
amten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Ver-
richtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Disziplinar-
verfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten vorläufig von
einer der im §. 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem der dort be-
zeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der obersten Reichs-
behörde) einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.)
§. 86.83) Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß
zusammentreten, sind
1) in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2) in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
§. 87. An folgenden Orten:
Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg,
Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg,
Düsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt, Frankfurt a. M., Kassel, Hannover,
Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Disziplinarkammer errichtet.
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundesrath
einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet werden.")
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts?) zusammen.
§. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im Einver-
nehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt.5)
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen
dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich befindet, die
Disziplinarkammer in Potsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern werden
vom Disziplinarhof entschieden.
§. 89. Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident
und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem
Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinar-
sachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer
müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.
1) S. unten § 159.
) Vgl. VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 9 Abf. 1.
* §8 86—93 f. ebenda Art. 9 Abs. 2—6.
4) So in Stuttgart (VO. v. 11. Juli 1873 — RGl. S. 293) u. Straßburg (VO. v.
7. Jan. 1874, RG. v. 5. Nov. 1874 — R#l. S. 3, 128).
5) Jetzt des Reichsgerichts; s. RG. v. 16. Juni 1879 (REBl. S. 157) verb. mit RG. v.
11. April 1877 (unten Nr. 84) § 2.
6) S. die VO. v. 11. Juli 1873 (RGl. S. 293).